19.10.2022, 12:49
Wenn für die Vergütung von Arbeitsstunden Zeitausgleich vereinbart wurde, dann ist das dafür fällige Entgelt erst in jenem Kalendermonat zu erfassen, in dem der Zeitausgleich konsumiert wird.
In diesem Fall kann dann die geringfügige Beschäftigung im Leistungsmonat der Stunden aufrecht erhalten bleiben.
Problematisch könnte es dann werden, wenn man in einem Monat praktisch Vollbeschäftigung ausübt und dann ein paar Monate auf Zeitausgleich ist. Das könnte dann unter die Rubrik "Missbrauch" fallen.
In diesem Fall kann dann die geringfügige Beschäftigung im Leistungsmonat der Stunden aufrecht erhalten bleiben.
Problematisch könnte es dann werden, wenn man in einem Monat praktisch Vollbeschäftigung ausübt und dann ein paar Monate auf Zeitausgleich ist. Das könnte dann unter die Rubrik "Missbrauch" fallen.