23.10.2022, 13:33
Hallo AnVR,
bevor ich auf die Fragen eingehe, gebe ich vorweg einige Begriffsbestimmungen:
Depotzahlung: hier gibt es grundsätzlich 2 Möglichkeiten:
1) als Kaution (meist iHv Restkaufwert bei Restwertleasing) und
2) Leasing-VZ (wird während der Leasinglaufzeit mtl. aufgelöst, ist Teil der Leasingrate und als Aufwand mE analog der Afa nicht nachholbar. Sie ist aber nie Teil der neuen AK.
Restwert: Kaufpreis am Ende des Leasingvertrages
Leasingaktivposten: offener Leasinganteil, der die Afa des Leasinggebers übersteigt
Luxustangente: Aufwand, der den steuerl. Kfz-abhängigen Aufwand übersteigt
Die Anschaffungskosten (AK) des KFZ werden mit Ablauf des Vertrages berechnet. AK sind im UGB der bezahlte Restwert (entweder Kaution + eventuelle Zuzahlung). Die Leasing-VZ war lfd. Aufwand (Teil der Leasingrate). Steuerlich muss beim Kauf der Aktivposten dazuaktiviert werden (RZ 3244 ff der ESt-RL - Findok).
Der Zeitpunkt des Kaufes ist der 1. Tag nach Ende des Leasingvertrages, eine Halbjahres-Afa ist zu berücksichtigen
(zB Ende Vertrag 31.7.22, Nutzungsdauer ist 8 Jahre abzügl. 3J = 5J, im Jahr 2022 steht die halbe Afa zu).
Der Aktivposten ist bis 31.7. [Ende des Vertrags = 7 Mo] zu berechnen, die Luxustangente ist von 01-07/22 von der Leasingrate, im 2. HJ von der Afa zu berechnen).
Sollte das KFZ unternehmensrechtlich aktiviert werden (§ 5-Ermittler), muss die Differenz in der MWR berücksichtigt werden (Diff. Afa UGB vs Afa StR und Luxustangente [von Leasingrate bzw. Afa, Versicherung u. ev. Finanzierungskosten]).
Ich hoffe, damit etwas Licht in den Leasingdschungel gebracht zu haben.
Aus steuerlicher Sicht steht in den ESt-RL noch einiges mehr drinnen (so wäre der Vertrag mit LZ 36 Mo steuerlich kein Leasing, sondern ein verdeckter Ratenkauf gewesen. Hier schreiben nämlich die ESt-RL vor, dass die Leasinglaufzeit mind. 40% der ND (=3J +2 Mo) und max. 90% von 8J Mindest-ND betragen dürfen. Die Folgen wären gewesen, dass das Fahrzeug aktiviert hätte werden müssen, eine entsprechende Verbindlichkeit eingestellt und die Leasingrate in Tilgung und Zinsaufwand aufgeteilt gehört hätte. Das einzig Positive dabei wäre gewesen, dass die Bildung eines Aktivpostens damit aber weggefallen wäre.) .
LG
bevor ich auf die Fragen eingehe, gebe ich vorweg einige Begriffsbestimmungen:
Depotzahlung: hier gibt es grundsätzlich 2 Möglichkeiten:
1) als Kaution (meist iHv Restkaufwert bei Restwertleasing) und
2) Leasing-VZ (wird während der Leasinglaufzeit mtl. aufgelöst, ist Teil der Leasingrate und als Aufwand mE analog der Afa nicht nachholbar. Sie ist aber nie Teil der neuen AK.
Restwert: Kaufpreis am Ende des Leasingvertrages
Leasingaktivposten: offener Leasinganteil, der die Afa des Leasinggebers übersteigt
Luxustangente: Aufwand, der den steuerl. Kfz-abhängigen Aufwand übersteigt
Die Anschaffungskosten (AK) des KFZ werden mit Ablauf des Vertrages berechnet. AK sind im UGB der bezahlte Restwert (entweder Kaution + eventuelle Zuzahlung). Die Leasing-VZ war lfd. Aufwand (Teil der Leasingrate). Steuerlich muss beim Kauf der Aktivposten dazuaktiviert werden (RZ 3244 ff der ESt-RL - Findok).
Der Zeitpunkt des Kaufes ist der 1. Tag nach Ende des Leasingvertrages, eine Halbjahres-Afa ist zu berücksichtigen
(zB Ende Vertrag 31.7.22, Nutzungsdauer ist 8 Jahre abzügl. 3J = 5J, im Jahr 2022 steht die halbe Afa zu).
Der Aktivposten ist bis 31.7. [Ende des Vertrags = 7 Mo] zu berechnen, die Luxustangente ist von 01-07/22 von der Leasingrate, im 2. HJ von der Afa zu berechnen).
Sollte das KFZ unternehmensrechtlich aktiviert werden (§ 5-Ermittler), muss die Differenz in der MWR berücksichtigt werden (Diff. Afa UGB vs Afa StR und Luxustangente [von Leasingrate bzw. Afa, Versicherung u. ev. Finanzierungskosten]).
Ich hoffe, damit etwas Licht in den Leasingdschungel gebracht zu haben.
Aus steuerlicher Sicht steht in den ESt-RL noch einiges mehr drinnen (so wäre der Vertrag mit LZ 36 Mo steuerlich kein Leasing, sondern ein verdeckter Ratenkauf gewesen. Hier schreiben nämlich die ESt-RL vor, dass die Leasinglaufzeit mind. 40% der ND (=3J +2 Mo) und max. 90% von 8J Mindest-ND betragen dürfen. Die Folgen wären gewesen, dass das Fahrzeug aktiviert hätte werden müssen, eine entsprechende Verbindlichkeit eingestellt und die Leasingrate in Tilgung und Zinsaufwand aufgeteilt gehört hätte. Das einzig Positive dabei wäre gewesen, dass die Bildung eines Aktivpostens damit aber weggefallen wäre.) .
LG