Von den denkmöglichen Antworten ist (je nach Standpunkt: leider) auch ein 50%-Zuschlag samt Abrechnung des Grundstundenlohnes mit dem ÜSt-Teiler eine Überlegung wert.
Die GLZ dient u.a. der Vermeidung von ÜStd-Zuschlägen und Überstunden entstehen üblicherweise für im GLZ-Rahmen erbrachte Arbeitsstunden am Ende der GLZ-Periode in Höhe des "Überschusses", der nicht in die nächste GLZ-Periode mitgenommen werden kann.
Begibt sich der AG während der laufenden GLZ-Periode dieser "Zuschlag-Vermeidung" durch (vorzeiitige) Auszahlung eines GLZ-Guthabens, dann könnte in dem Moment auch eine "echte" Überstunde entstehen ...
Die GLZ dient u.a. der Vermeidung von ÜStd-Zuschlägen und Überstunden entstehen üblicherweise für im GLZ-Rahmen erbrachte Arbeitsstunden am Ende der GLZ-Periode in Höhe des "Überschusses", der nicht in die nächste GLZ-Periode mitgenommen werden kann.
Begibt sich der AG während der laufenden GLZ-Periode dieser "Zuschlag-Vermeidung" durch (vorzeiitige) Auszahlung eines GLZ-Guthabens, dann könnte in dem Moment auch eine "echte" Überstunde entstehen ...