28.10.2022, 16:00
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 28.10.2022, 16:11 von Dr Felix Karl Vogl - RA + StB.)
So eindeutig ist das ganz und gar nicht, denn wie Herr Pfeiffer richtig geschrieben hat wird die Beratungsthematik "Höherversicherung in der Pensionsversicherung nach ASVG" ja nicht dadurch zu einer Kenntnisse auf Steuerberater-Niveau voraussetzenden Beratungsmaterie, dass anstelle eines L1-Formulars nunmehr ein E1-Formular einzureichen ist – und das nur, weil der Steuerpflichtige Vermietungseinkünfte erzielt, die mit der Problematik der steuerlichen Absetzbarkeit der Höherversicherung in der Pensionsversicherung nichts zu tun haben.
Jene Einkünfte, aufgrund derer ein E1-Formular abgegeben werden muss, haben mit der Ursache des Haftungsfalles überhaupt nichts zutun.
Von daher ist nicht einzusehen, weshalb die Beratung über die steuerliche Absetzbarkeit einer Höherversicherung in der Pensionsversicherung vom Berechtigungsumfang eines Bilanzbuchhalters dann selbstverständlich umfasst sein soll, wenn der Steuerpflichtige ein L1-Formular einzureichen hat, plötzlich aber nicht mehr, wenn auf Einkünfte-Ebene Themen hinzukommen, die damit gar nichts zu tun haben.
Offensichtlich traut der Gesetzgeber einem Bilanzbuchhalter die Beratung in solchen Angelegenheiten ja durchaus zu, sonst dürfte der Bilanzbuchhalter in Angelegenheiten der Arbeitnehmerveranlagung generell nicht beraten.
Des Pudels Kern ist, dass die steuerliche Absetzbarkeit der Beiträge zu einer Höherversicherung in der Pensionsversicherung nach ASVG eine typische Arbeitnehmerveranlagung-Materie ist (da sie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit betrifft) und sich daran befugnismäßig auch nichts ändert egal, im Rahmen welches BMF-Steuererklärungsformulars diese dem Finanzamt gegenüber offengelegt werden. Das ist jedenfalls eine logisch-stringente und nachvollziehbare Argumentation dafür, daß der Befugnisumfang nicht überschritten wurde.
Ob diese Argumentation sich durchsetzen wird wissen weder Sie noch ich – gerade im Falle einer vorhandenen Rechtsschutzdeckung wäre es jedoch völlig verfehlt, die Haftpflichtdeckung nicht durchzusetzen zu versuchen.
Nachtrag:
Natürlich bin auch ich der Meinung des Benutzers "Steuerexperte", dass danach zu trachten ist, eine Haftung überhaupt zu vermeiden. Bei zahlreichen Haftungsfällen, die im Bereich des Steuerrechts an Berufsträger und ihre Haftpflichtversicherer herangetragen werden, fehlt es zum Beispiel überhaupt schon (im rechtlichen Sinne) am Eintritt eines Schadens bzw. an der für eine Haftung notwendigen Kausalität.
Allerdings sind jene Berufsträger, welche sich mit solchen Fragen auf professionellem Niveau befassen (Rechtsanwälte) nicht gerade dafür bekannt, ihre Dienstleistungen gratis zu erbringen. Daher und weil es sich bei den geltend gemachten Schadensbeträgen oft um Summen handelt, bei welchen die Kosten der Schadenabwehr deutlich höher sind als der eigentliche Streitwert, ist es oft sinnvoll, sich zuerst um die Haftpflichtdeckung zu bemühen und erst dann inhaltlich in die Tiefe zu gehen – weil letzteres sich unter Umständen finanziell gar nicht auszahlt, solange nicht jemand anderer die Zeche (Anwaltshonorar) zahlt.
Ob dem hier auch so ist können wir freilich nicht beurteilen, da wir ja den Schadensbetrag, um welchen es geht, gar nicht kennen.
---------------------
Dr. Felix Karl Vogl
Rechtsanwalt & Steuerberater
Penthouse Alpina
Bahnhofstraße 34 Top 12
6780 Schruns
Österreich/Austria
Telefon: +43 (0) 5556 21021
Telefax: +43 (0) 5556 21021-99
E-Mail: kanzlei@rechtsanwalt-steuerberater.at
Website: www.rechtsanwalt-steuerberater.at
Bei sämtlichen meiner Stellungnahmen in diesem Forum handelt es sich um allgemeine Einschätzungen, die eine Rechtsberatung im Einzelfall nicht ersetzen können und sollen, sowie um reine Gefälligkeiten, weshalb für die Richtigkeit des Inhaltes sämtlicher Stellungnahmen jedwede Haftung abgelehnt wird.
Jene Einkünfte, aufgrund derer ein E1-Formular abgegeben werden muss, haben mit der Ursache des Haftungsfalles überhaupt nichts zutun.
Von daher ist nicht einzusehen, weshalb die Beratung über die steuerliche Absetzbarkeit einer Höherversicherung in der Pensionsversicherung vom Berechtigungsumfang eines Bilanzbuchhalters dann selbstverständlich umfasst sein soll, wenn der Steuerpflichtige ein L1-Formular einzureichen hat, plötzlich aber nicht mehr, wenn auf Einkünfte-Ebene Themen hinzukommen, die damit gar nichts zu tun haben.
Offensichtlich traut der Gesetzgeber einem Bilanzbuchhalter die Beratung in solchen Angelegenheiten ja durchaus zu, sonst dürfte der Bilanzbuchhalter in Angelegenheiten der Arbeitnehmerveranlagung generell nicht beraten.
Des Pudels Kern ist, dass die steuerliche Absetzbarkeit der Beiträge zu einer Höherversicherung in der Pensionsversicherung nach ASVG eine typische Arbeitnehmerveranlagung-Materie ist (da sie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit betrifft) und sich daran befugnismäßig auch nichts ändert egal, im Rahmen welches BMF-Steuererklärungsformulars diese dem Finanzamt gegenüber offengelegt werden. Das ist jedenfalls eine logisch-stringente und nachvollziehbare Argumentation dafür, daß der Befugnisumfang nicht überschritten wurde.
Ob diese Argumentation sich durchsetzen wird wissen weder Sie noch ich – gerade im Falle einer vorhandenen Rechtsschutzdeckung wäre es jedoch völlig verfehlt, die Haftpflichtdeckung nicht durchzusetzen zu versuchen.
Nachtrag:
Natürlich bin auch ich der Meinung des Benutzers "Steuerexperte", dass danach zu trachten ist, eine Haftung überhaupt zu vermeiden. Bei zahlreichen Haftungsfällen, die im Bereich des Steuerrechts an Berufsträger und ihre Haftpflichtversicherer herangetragen werden, fehlt es zum Beispiel überhaupt schon (im rechtlichen Sinne) am Eintritt eines Schadens bzw. an der für eine Haftung notwendigen Kausalität.
Allerdings sind jene Berufsträger, welche sich mit solchen Fragen auf professionellem Niveau befassen (Rechtsanwälte) nicht gerade dafür bekannt, ihre Dienstleistungen gratis zu erbringen. Daher und weil es sich bei den geltend gemachten Schadensbeträgen oft um Summen handelt, bei welchen die Kosten der Schadenabwehr deutlich höher sind als der eigentliche Streitwert, ist es oft sinnvoll, sich zuerst um die Haftpflichtdeckung zu bemühen und erst dann inhaltlich in die Tiefe zu gehen – weil letzteres sich unter Umständen finanziell gar nicht auszahlt, solange nicht jemand anderer die Zeche (Anwaltshonorar) zahlt.
Ob dem hier auch so ist können wir freilich nicht beurteilen, da wir ja den Schadensbetrag, um welchen es geht, gar nicht kennen.
---------------------
Dr. Felix Karl Vogl
Rechtsanwalt & Steuerberater
Penthouse Alpina
Bahnhofstraße 34 Top 12
6780 Schruns
Österreich/Austria
Telefon: +43 (0) 5556 21021
Telefax: +43 (0) 5556 21021-99
E-Mail: kanzlei@rechtsanwalt-steuerberater.at
Website: www.rechtsanwalt-steuerberater.at
Bei sämtlichen meiner Stellungnahmen in diesem Forum handelt es sich um allgemeine Einschätzungen, die eine Rechtsberatung im Einzelfall nicht ersetzen können und sollen, sowie um reine Gefälligkeiten, weshalb für die Richtigkeit des Inhaltes sämtlicher Stellungnahmen jedwede Haftung abgelehnt wird.