03.11.2022, 16:10
Das ist ein sehr kritischer und sehr umfangreicher Fall, bei dem ich Ihnen jedenfalls anraten muss, diesen Fall im Zuge einer Beratung im Detail zu klären.
Völlig unverbindlich darf ich Ihnen meinen persönlichen Standpunkt zu diesem Fall übermitteln:
1. Es wäre nun mit dem Arbeitnehmer zu klären, ab wann er die "Rehabilitationskarenz" antreten wird (§ 15b AVRAG). Das könnte er ja jederzeit tun, nur rückwirkend geht das auf keinen Fall, weil er ja Arbeitsleistung erbracht hat. Die Wiedereingliederungsteilzeit hängt ja von der Gewährung des Wiedereingliederungsgeldes ab, ist also "Vergangenheit".
2. Ich habe persönlich auch in Bezug auf die Vorgangsweise der ÖGK meine Zweifel, ob diese rechtens ist. Wenn ich mir nämlich ansehe, wie der § 143d Abs. 2 ASVG die Kollision von Rehabilitations -und Wiedereingliederungsgeld löst, dann ist die rückwirkende Zuerkennung dort jedenfalls nicht angeführt. Eine Zuerkennung für die Zukunft und die Einstellung ab einem bestimmten Zeitpunkt (aber doch nicht rückwirkend) wäre die praktisch verträglichere und auch rechtlich richtigere Lösung gewesen (zumindest aus meiner Sicht).
3. Der Versicherte bekommt somit kein Wiedereingliederungsgeld oder muss dieses wohl auch wieder zurückzahlen, er bekommt aber auch kein Rehabilitationsgeld, wenn er mehr als 50 % seiner Geld- und Sachbezüge aus der Zeit davor nun gewährt bekommen hat.
4. Die Wiedereingliederungsteilzeit ist ja von der Gewährung des Wiedereingliederungsgeldes abhängig. Für den Fall also, dass die Wiedereingliederungsteilzeit nun "storniert" wird, dann fällt auch rückwirkend die Rechtsgrundlage für die Wiedereingliederungsteilzeit weg. Der Arbeitgeber wäre meiner Ansicht nach berechtigt, das Entgelt auf Basis einer normalen Teilzeitbeschäftigung zu ermitteln und den Arbeitnehmer zur Refundierung des zuviel Erhaltenen aufzufordern. Ob diese Vorgangsweise sinnvoll ist, muss man natürlich selber entscheiden. Dem Arbeitnehmer wird man auch nicht allzu viele Vorwürfe machen können, denn vermutlich wird ihm das "Case-Management" zu dieser Vorgangsweise geraten haben.
5. Dass jedenfalls die Entgeltsfortzahlung zurückgefordert werden könnte, kann ich bestätigen. Diese Zeiträume der Rehabkarenz fallen arbeitsrechtlich als Dienstzeit durch (Urlaub wird aliquotiert, keine abfertigungsrelevante Zeit, keine anteiligen Sonderzahlungen für diese Zeit, außer der KV sagt etwas anderes etc.).
Soweit meine Einschätzung von außen (wird auch meine einzige Einschätzung von außen bleiben, weil ich der Ansicht bin, dass man sich diesen Fall noch näher im Detail - im Rahmen einer Beratung - wird ansehen müssen).
Völlig unverbindlich darf ich Ihnen meinen persönlichen Standpunkt zu diesem Fall übermitteln:
1. Es wäre nun mit dem Arbeitnehmer zu klären, ab wann er die "Rehabilitationskarenz" antreten wird (§ 15b AVRAG). Das könnte er ja jederzeit tun, nur rückwirkend geht das auf keinen Fall, weil er ja Arbeitsleistung erbracht hat. Die Wiedereingliederungsteilzeit hängt ja von der Gewährung des Wiedereingliederungsgeldes ab, ist also "Vergangenheit".
2. Ich habe persönlich auch in Bezug auf die Vorgangsweise der ÖGK meine Zweifel, ob diese rechtens ist. Wenn ich mir nämlich ansehe, wie der § 143d Abs. 2 ASVG die Kollision von Rehabilitations -und Wiedereingliederungsgeld löst, dann ist die rückwirkende Zuerkennung dort jedenfalls nicht angeführt. Eine Zuerkennung für die Zukunft und die Einstellung ab einem bestimmten Zeitpunkt (aber doch nicht rückwirkend) wäre die praktisch verträglichere und auch rechtlich richtigere Lösung gewesen (zumindest aus meiner Sicht).
3. Der Versicherte bekommt somit kein Wiedereingliederungsgeld oder muss dieses wohl auch wieder zurückzahlen, er bekommt aber auch kein Rehabilitationsgeld, wenn er mehr als 50 % seiner Geld- und Sachbezüge aus der Zeit davor nun gewährt bekommen hat.
4. Die Wiedereingliederungsteilzeit ist ja von der Gewährung des Wiedereingliederungsgeldes abhängig. Für den Fall also, dass die Wiedereingliederungsteilzeit nun "storniert" wird, dann fällt auch rückwirkend die Rechtsgrundlage für die Wiedereingliederungsteilzeit weg. Der Arbeitgeber wäre meiner Ansicht nach berechtigt, das Entgelt auf Basis einer normalen Teilzeitbeschäftigung zu ermitteln und den Arbeitnehmer zur Refundierung des zuviel Erhaltenen aufzufordern. Ob diese Vorgangsweise sinnvoll ist, muss man natürlich selber entscheiden. Dem Arbeitnehmer wird man auch nicht allzu viele Vorwürfe machen können, denn vermutlich wird ihm das "Case-Management" zu dieser Vorgangsweise geraten haben.
5. Dass jedenfalls die Entgeltsfortzahlung zurückgefordert werden könnte, kann ich bestätigen. Diese Zeiträume der Rehabkarenz fallen arbeitsrechtlich als Dienstzeit durch (Urlaub wird aliquotiert, keine abfertigungsrelevante Zeit, keine anteiligen Sonderzahlungen für diese Zeit, außer der KV sagt etwas anderes etc.).
Soweit meine Einschätzung von außen (wird auch meine einzige Einschätzung von außen bleiben, weil ich der Ansicht bin, dass man sich diesen Fall noch näher im Detail - im Rahmen einer Beratung - wird ansehen müssen).