10.11.2022, 22:44
Hallo,
eine Vorauszahlung an die SVS ist immer möglich. Es muss nur die Höhe durch eine Berechnung (für die Finanz) entsprechend nachgewiesen werden (siehe dazu RZ 3478a ESt-RL).
Normalerweise wird die "Nachbemessung" beim JAB berechnet. Bei einem § 4 (3) Ermittler wird sie, wenn erforderlich, bereits vorm 31.12. überschlägig berechnet und überwiesen (und damit schon steuerliche Auswirkung im JAB), bei einem Bilanzierer durch eine Rückstellung berücksichtigt.
Ein Steuerbescheid ist meines Wissens nicht erforderlich. Mit diesem kann durch Übermittlung an die SVS sofort nach Erhalt die Nachbemessung (wenn ein Guthaben zu erwarten ist) beschleunigt werden. Er wird von der Finanz automatisch an die SVS übermittelt.
LG Bague
eine Vorauszahlung an die SVS ist immer möglich. Es muss nur die Höhe durch eine Berechnung (für die Finanz) entsprechend nachgewiesen werden (siehe dazu RZ 3478a ESt-RL).
Normalerweise wird die "Nachbemessung" beim JAB berechnet. Bei einem § 4 (3) Ermittler wird sie, wenn erforderlich, bereits vorm 31.12. überschlägig berechnet und überwiesen (und damit schon steuerliche Auswirkung im JAB), bei einem Bilanzierer durch eine Rückstellung berücksichtigt.
Ein Steuerbescheid ist meines Wissens nicht erforderlich. Mit diesem kann durch Übermittlung an die SVS sofort nach Erhalt die Nachbemessung (wenn ein Guthaben zu erwarten ist) beschleunigt werden. Er wird von der Finanz automatisch an die SVS übermittelt.
LG Bague