16.11.2022, 14:25
Ich gehe davon aus, dass hier die Ausnahme des § 2 Abs. 7a Sachbezugswerte-VO angewandt wird, wenngleich die Loggia nicht unbedingt zur Wohnnutzfläche unbedingt zu zählen ist.
Diese Änderung gibt es schon seit mehreren Jahren dort.
Ob die Abrechnungen nun in allen Facetten korrekt ist, müsste man im Detail checken, aber die "Richtung" ist schon mal plausibel.
Diese Änderung gibt es schon seit mehreren Jahren dort.
Ob die Abrechnungen nun in allen Facetten korrekt ist, müsste man im Detail checken, aber die "Richtung" ist schon mal plausibel.