22.11.2022, 15:00
Ich kenne nur die Regelung zum Betriebsausflug. Hier geht es aber nicht um den Vorsteuerabzug an sich, sondern darum, dass es sich um eine Reiseleistung mit Margenbesteuerung handelt. Bei Vorleistungen darf keine VSt abgezogen werden, die "Einnahme" ist der Sachbezug in gleicher Höhe. Die Bemessungsgrundlage ist daher Null (RZ 2965 USt-RL).