29.11.2022, 18:39
Im geschilderten Fall kann davon ausgegangen werden, dass die Urlaubsersatzleistung zur Gänze einen Insolvenzanspruch darstellt (Beendigungsanspruch und begünstigter Austritt).
Das bedeutet, dass dieser Bezugsbestandteil (von der Arbeitnehmerin) gegenüber der IAF-GmbH geltend gemacht werden muss und zwar zur Gänze. Diesen Part übernimmt vermutlich die Insolvenzabteilung der AK, wenn die Arbeitnehmerin dort vorstellig wird oder wer auch immer das Insolvenzentgelt geltend macht.
Die "Masse" bezahlt richtigerweise laufendes Entgelt sowie die anteilige WR.
Das bedeutet, dass dieser Bezugsbestandteil (von der Arbeitnehmerin) gegenüber der IAF-GmbH geltend gemacht werden muss und zwar zur Gänze. Diesen Part übernimmt vermutlich die Insolvenzabteilung der AK, wenn die Arbeitnehmerin dort vorstellig wird oder wer auch immer das Insolvenzentgelt geltend macht.
Die "Masse" bezahlt richtigerweise laufendes Entgelt sowie die anteilige WR.