20.12.2022, 17:21
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 20.12.2022, 17:23 von Wilhelm Kurzböck - WIKU.)
Der endgültige Gesetzestext (§ 124b Z 408 lit. d EStG 1988) lautet:
"Die Teuerungsprämie ist beim Arbeitnehmer nur insoweit steuerfrei, als sie insgesamt den Betrag von 3 000 Euro pro Jahr nicht übersteigt. Wird im Kalenderjahr mehr als 3 000 Euro Teuerungsprämie samt Gewinnbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Z 35 steuerfrei berücksichtigt, ist der Steuerpflichtige gemäß § 41 Abs. 1 zu veranlagen.“
Das bedeutet - auf Ihre Frage bezogen - konkret, dass das arbeitgeberüberschreitende Bezahlen von Arbeitnehmergewinnbeteiligung und Teuerungsprämie mit einer Gesamtsumme von mehr als € 3.000,00 brutto zu einer Pflichtveranlagung samt Nachversteuerung beim Arbeitnehmer führt.
In der Ausgabe Nr. 1/2023 meines LV-Magazines WIKU-Personal aktuell werde ich im Teil 2 des Neuerungen-ABC darüber auch noch im Detail berichten.
"Die Teuerungsprämie ist beim Arbeitnehmer nur insoweit steuerfrei, als sie insgesamt den Betrag von 3 000 Euro pro Jahr nicht übersteigt. Wird im Kalenderjahr mehr als 3 000 Euro Teuerungsprämie samt Gewinnbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Z 35 steuerfrei berücksichtigt, ist der Steuerpflichtige gemäß § 41 Abs. 1 zu veranlagen.“
Das bedeutet - auf Ihre Frage bezogen - konkret, dass das arbeitgeberüberschreitende Bezahlen von Arbeitnehmergewinnbeteiligung und Teuerungsprämie mit einer Gesamtsumme von mehr als € 3.000,00 brutto zu einer Pflichtveranlagung samt Nachversteuerung beim Arbeitnehmer führt.
In der Ausgabe Nr. 1/2023 meines LV-Magazines WIKU-Personal aktuell werde ich im Teil 2 des Neuerungen-ABC darüber auch noch im Detail berichten.