20.12.2022, 17:34
Wenn es zu keinerlei vertraglichen Vereinbarungen über eine ergänzende Verfallsfrist gibt (da der Kollektivvertrag in erster Linie nur "Lohnansprüche", zu denen Jubiläumsgelder nicht gerechnet werden können und Überstunden mit einer viermonatigen Verfallsfrist versieht und insoweit auch Ruhezeitenentschädigungsansprüche), so gilt schlicht und ergreifend die arbeitsrechtliche dreijährige Verjährungsfrist.
Auch für eine Anzeige wegen Lohndumpings ist es hier bereits zu spät, da hier maximal 3 Jahre für das Entdecken gelten und - wenn man innerhalb von drei Jahren nach Ende des Lohndumpings erwischt wird - zusätzlich weitere zwei Jahre (also insgesamt 5 Jahre) für das Zustellen des Verwaltungsstrafbescheides.
Ergo: die Sache ist durch. Auch von Seiten der ÖGK wird jetzt normalerweise keine Beitragsnachforderung mehr kommen.
Alles, was Sie jetzt bezahlen, ist somit von freiwilliger Natur, weil das Recht selber nicht mehr durchgesetzt werden kann, weswegen sich Gedanken über die Berechnungsgrundlage praktisch erübrigen. Allerdings würde auch hier jene Bemessungsgrundlage für das Jubiläumsgeld heranziehen, welche damals gegolten hatte, wenn ich das JETZT nachholen möchte. Zudem müsste man den SV-Beitragsgrundlagennachweis von damals korrigieren und die sv-pflichtige Zahlung (mit den Beitragssätzen von damals) mit 1/5 steuerfrei halten und zu 4/5 nach § 67 Abs. 10 EStG 1988 abrechnen.
Ich würde ja dieses Jubiläumsgeld heuer "normal" abrechnen, da es ja ohnedies nicht mehr abgabenbegünstigt ist. und mir den Korrekturwahnsinn ersparen. Allerdings hätten wir dann einen vollen Jahressechstelüberhang und kein Fünftel steuerfrei, sondern es erfolgt die steuerliche Abrechnung unter Berücksichtigung des Jahressechstels.
Auch für eine Anzeige wegen Lohndumpings ist es hier bereits zu spät, da hier maximal 3 Jahre für das Entdecken gelten und - wenn man innerhalb von drei Jahren nach Ende des Lohndumpings erwischt wird - zusätzlich weitere zwei Jahre (also insgesamt 5 Jahre) für das Zustellen des Verwaltungsstrafbescheides.
Ergo: die Sache ist durch. Auch von Seiten der ÖGK wird jetzt normalerweise keine Beitragsnachforderung mehr kommen.
Alles, was Sie jetzt bezahlen, ist somit von freiwilliger Natur, weil das Recht selber nicht mehr durchgesetzt werden kann, weswegen sich Gedanken über die Berechnungsgrundlage praktisch erübrigen. Allerdings würde auch hier jene Bemessungsgrundlage für das Jubiläumsgeld heranziehen, welche damals gegolten hatte, wenn ich das JETZT nachholen möchte. Zudem müsste man den SV-Beitragsgrundlagennachweis von damals korrigieren und die sv-pflichtige Zahlung (mit den Beitragssätzen von damals) mit 1/5 steuerfrei halten und zu 4/5 nach § 67 Abs. 10 EStG 1988 abrechnen.
Ich würde ja dieses Jubiläumsgeld heuer "normal" abrechnen, da es ja ohnedies nicht mehr abgabenbegünstigt ist. und mir den Korrekturwahnsinn ersparen. Allerdings hätten wir dann einen vollen Jahressechstelüberhang und kein Fünftel steuerfrei, sondern es erfolgt die steuerliche Abrechnung unter Berücksichtigung des Jahressechstels.