23.07.2019, 20:04
Sehr geehrter Manfred,
Mindest-KöSt-Pflicht besteht für jedes 'volle' Kalendervierteljahr (§ 24 Abs. 4 Z 1 KStG). In dem von Ihnen skizzierten Fall endet die Mindest-KÖSt-Pflicht daher mit Ende des 2. Quartals (siehe auch KStR Rz 1554 ff).
Beträge, die für Zeiträume nach dem 2. Quartal (30.6.2018) vorausbezahlt wurden, müssen vom FA gutgeschrieben werden. Da derzeit bereits für 2019 vorausbezahlt wird, müsste dies mehrere Quartale betreffen.
Wenn es nicht bloß um Mindest-KöSt, sondern um höhere VZ geht, dann sind zu viel bezahlte Beträge selbstverständlich ebenso gutzuschreiben.
Viele Grüße
Mindest-KöSt-Pflicht besteht für jedes 'volle' Kalendervierteljahr (§ 24 Abs. 4 Z 1 KStG). In dem von Ihnen skizzierten Fall endet die Mindest-KÖSt-Pflicht daher mit Ende des 2. Quartals (siehe auch KStR Rz 1554 ff).
Beträge, die für Zeiträume nach dem 2. Quartal (30.6.2018) vorausbezahlt wurden, müssen vom FA gutgeschrieben werden. Da derzeit bereits für 2019 vorausbezahlt wird, müsste dies mehrere Quartale betreffen.
Wenn es nicht bloß um Mindest-KöSt, sondern um höhere VZ geht, dann sind zu viel bezahlte Beträge selbstverständlich ebenso gutzuschreiben.
Viele Grüße
Steuerberater und Gerichtssachverständiger
Kollegiale Beratung, Rechtsmittel, Gutachten
Disclaimer: Diese Antwort soll eine erste Orientierung bieten. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen.
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