12.01.2023, 19:39
In der Analyse des ersten und zweiten Fragepostings stelle ich Folgendes fest:
1. Sie haben zunächst Feststellungen für konkrete Situationen getroffen und dann eine abschließende Frage gestellt. Daraus schloss ich, dass sich diese abschließende Frage auf die drei geschilderten Sachverhalte bezieht.
2. Im zweiten Frageposting ging es dann um etwas anderes und ich gewinne irgendwie den Eindruck, dass es möglicherweise darum geht, eine Expertise zu erlangen, in welchen Fällen insgesamt wir von einer KommSt-Betriebsstätte im Falle grenzüberschreitenden Arbeitnehmereinsatzes ausgehen müssen oder können und wo nicht.
3. Das kann ich aber leider in einem Forum nicht anbieten. Gerne helfe ich bei konkreten Frage- oder Problemstellungen, aber dort, wo ich den Eindruck habe, dass die Fragestellung oder die Problemstellung nicht konkret genug ist bzw. sich in Wahrheit ein Praxisfall dahinter verbirgt, von dem man die Details noch möglicherweise erörtern müsste (und dies idealerweise in einer Beratung, worauf ich gerade bei grenzüberschreitenden Sachverhalten regelmäßig hinweise, weil es da auf sehr viele Details ankommen kann), da ist es vermutlich besser, anderen den Vortritt der Problemlösung zu überlassen.
4. Es ist korrekt, dass das Zurverfügungstellen von Räumlichkeiten dergestalt, dass man als Arbeitgeber:in in weiterer Folge eine gewisse Verfügungsgewalt darüber ausüben kann, für das Vorliegen einer Kommunalsteuerbetriebsstätte ausreichen kann, aber möglicherweise (geht man zumindest nach der jüngeren Judikatur) zu wenig ist, um als DBA-Betriebsstätte zu gelten.
5. Für Homeoffice & Co gilt aber regelmäßig (und das ist mit der Finanzverwaltung sehr detailliert abgestimmt) trifft das nur in Ausnahmefällen zu.
Ich hoffe, dass ich mit meinen Überlegungen doch ein wenig helfen konnte, beende aber von meiner Seite nun die Betreuung dieser Fachfrage.
1. Sie haben zunächst Feststellungen für konkrete Situationen getroffen und dann eine abschließende Frage gestellt. Daraus schloss ich, dass sich diese abschließende Frage auf die drei geschilderten Sachverhalte bezieht.
2. Im zweiten Frageposting ging es dann um etwas anderes und ich gewinne irgendwie den Eindruck, dass es möglicherweise darum geht, eine Expertise zu erlangen, in welchen Fällen insgesamt wir von einer KommSt-Betriebsstätte im Falle grenzüberschreitenden Arbeitnehmereinsatzes ausgehen müssen oder können und wo nicht.
3. Das kann ich aber leider in einem Forum nicht anbieten. Gerne helfe ich bei konkreten Frage- oder Problemstellungen, aber dort, wo ich den Eindruck habe, dass die Fragestellung oder die Problemstellung nicht konkret genug ist bzw. sich in Wahrheit ein Praxisfall dahinter verbirgt, von dem man die Details noch möglicherweise erörtern müsste (und dies idealerweise in einer Beratung, worauf ich gerade bei grenzüberschreitenden Sachverhalten regelmäßig hinweise, weil es da auf sehr viele Details ankommen kann), da ist es vermutlich besser, anderen den Vortritt der Problemlösung zu überlassen.
4. Es ist korrekt, dass das Zurverfügungstellen von Räumlichkeiten dergestalt, dass man als Arbeitgeber:in in weiterer Folge eine gewisse Verfügungsgewalt darüber ausüben kann, für das Vorliegen einer Kommunalsteuerbetriebsstätte ausreichen kann, aber möglicherweise (geht man zumindest nach der jüngeren Judikatur) zu wenig ist, um als DBA-Betriebsstätte zu gelten.
5. Für Homeoffice & Co gilt aber regelmäßig (und das ist mit der Finanzverwaltung sehr detailliert abgestimmt) trifft das nur in Ausnahmefällen zu.
Ich hoffe, dass ich mit meinen Überlegungen doch ein wenig helfen konnte, beende aber von meiner Seite nun die Betreuung dieser Fachfrage.