17.01.2023, 20:14
Das Arbeitsverhältnis endet durch Zeitablauf am 17.02.2023. Das würde ich auch sicherheitshalber dem Arbeitnehmer auch mitteilen, damit hier kein Missverständnis entsteht.
Falls Sie mit Behaltefrist die Weiterbeschäftigungszeit im Anschluss an das Lehrverhältnis meinen sollten: dazu kann ich leider nichts sagen, da die Weiterverwendungszeit nach dem Gesetz 3 Monate beträgt (da sind wir hier deutlich drüber). Der Kollektivvertrag kann dazu jedoch eine längere Frist vorsehen. Da Sie aber dazu nichts vermerkt haben, gehe ich davon aus, dass Sie das wohl eher nicht meinen.
Ein Kündigungsschutz besteht nicht, weil das Dienstverhältnis ja befristet ist (falls Sie DAS mit Behaltefrist eventuell gemeint haben sollten).
Die Abmeldung ist in diesem Fall mit "Ende Entgelt" (31.01.2023) und "Ende Beschäftigung" (17.02.2023) vorzunehmen. Die BV-Beiträge auf Basis der fiktiven BV-Beitragsgrundlage sind bis auch nur bis 17.02.2023 zu bezahlen, sodass das "Ende BV" der 17.02.2023 ist.
Falls Sie mit Behaltefrist die Weiterbeschäftigungszeit im Anschluss an das Lehrverhältnis meinen sollten: dazu kann ich leider nichts sagen, da die Weiterverwendungszeit nach dem Gesetz 3 Monate beträgt (da sind wir hier deutlich drüber). Der Kollektivvertrag kann dazu jedoch eine längere Frist vorsehen. Da Sie aber dazu nichts vermerkt haben, gehe ich davon aus, dass Sie das wohl eher nicht meinen.
Ein Kündigungsschutz besteht nicht, weil das Dienstverhältnis ja befristet ist (falls Sie DAS mit Behaltefrist eventuell gemeint haben sollten).
Die Abmeldung ist in diesem Fall mit "Ende Entgelt" (31.01.2023) und "Ende Beschäftigung" (17.02.2023) vorzunehmen. Die BV-Beiträge auf Basis der fiktiven BV-Beitragsgrundlage sind bis auch nur bis 17.02.2023 zu bezahlen, sodass das "Ende BV" der 17.02.2023 ist.