18.01.2023, 21:00
Ja, das ist möglich.
Allerdings sollten dabei zur Sicherheit auch die Vorschriften des § 16 Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz eingehalten werden. Dies bedeutet, dass die einvernehmliche Auflösung schriftlich erfolgen muss und auch eine Belehrungsbescheinigung über den besonderen Kündigungsschutz vom ASG oder von der AK vorliegen sollte.
Allerdings sollten dabei zur Sicherheit auch die Vorschriften des § 16 Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz eingehalten werden. Dies bedeutet, dass die einvernehmliche Auflösung schriftlich erfolgen muss und auch eine Belehrungsbescheinigung über den besonderen Kündigungsschutz vom ASG oder von der AK vorliegen sollte.