23.01.2023, 10:50
Frage:
Ein unecht Ust-befreiter Kleinunternehmer (kein Vorsteuerabzug) überschreitet die Umsatzgrenze und versteuert daher seine Umsätze ab 01.01.2023 nach den allgemeinen Grundsätzen. Für das Anlagevermögen, Umlaufvermögen und sonstige Leistungen kann daher eine positive Vorsteuerberichtigung durchgeführt werden. Frage: Wie hat die Berichtigung der vorhandenen geringwertigen Wirtschaftsgüter, die in den letzten Jahren angeschafft wurden zu erfolgen, und wie der Warenvorrat und bspw. die noch im Jahr 2022 ebenfalls ohne Vorsteuerabzug erfolgte Mietvorauszahlung für 2023 ?
Ein unecht Ust-befreiter Kleinunternehmer (kein Vorsteuerabzug) überschreitet die Umsatzgrenze und versteuert daher seine Umsätze ab 01.01.2023 nach den allgemeinen Grundsätzen. Für das Anlagevermögen, Umlaufvermögen und sonstige Leistungen kann daher eine positive Vorsteuerberichtigung durchgeführt werden. Frage: Wie hat die Berichtigung der vorhandenen geringwertigen Wirtschaftsgüter, die in den letzten Jahren angeschafft wurden zu erfolgen, und wie der Warenvorrat und bspw. die noch im Jahr 2022 ebenfalls ohne Vorsteuerabzug erfolgte Mietvorauszahlung für 2023 ?