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Änderung im Gebührengesetz verteuert Beschwerden gegen unbefriedigende Rückvergütungsbescheide nach dem Epidemiegesetz
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Änderung im Gebührengesetz verteuert Beschwerden gegen unbefriedigende Rückvergütungsbescheide nach dem Epidemiegesetz

Da mit 31.12.2022 die "Sonderregelung" des § 35 Abs. 8 des Gebührengesetzes auslief (siehe dazu auch § 37 Abs. 45 GebG) muss unter anderem für Eingaben beim Landesverwaltungsgericht wieder auch dann eine Gebühr entrichtet werden (häufig € 30,00), wenn sie hoheitliche Maßnahmen zur Covid-19-Krisensituation betreffen.

Das betrifft zB. Beschwerden gegen Bescheide wegen der Rückvergütungen nach dem Epidemiegesetz, auch wenn sich der Sachverhalt (zB. der Antrag) auf die Zeit vor dem 1.1.2023 bezogen hat.

Anders formuliert: all jene, die noch immer darauf warten, dass ihre Anträge aus den Jahren 2020, 2021 und 2022 bearbeitet werden und dann irgendwann einen Bescheid bekommen, den man auf dem Rechtsweg bekämpfen möchte, müssen nun mit diesen (zusätzlichen) Gebühren (leider) rechnen.

Danke für diese Information an das Vorlagenportal Team.
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Änderung im Gebührengesetz verteuert Beschwerden gegen unbefriedigende Rückvergütungsbescheide nach dem Epidemiegesetz - von Wilhelm Kurzböck - WIKU - 24.01.2023, 18:55

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