31.07.2019, 13:20
Die Frage, ob eine bereits ausbezahlte Sonderzahlung teilweise oder zur Gänze rückverrechenbar ist, hängt von den Regelungen im Kollektivvertrag (oder, falls der Sonderzahlungsanspruch nicht auf KV-Basis beruht), von den getroffenen Vereinbarungen ab.
Schweigt der Kollektivvertrag zur Rückverrechnung, so ist eine Rückverrechnung auf das Ausmaß zulässig, welches nun im Zuge des Austrittes zugestanden wäre, wenn noch keine Fälligkeit eingetreten wäre.
Regelt der Kollektivvertrag die Rückverrechnung, so gilt diese und kann im Normalfall auch nicht umgangen werden.
Schweigt der Kollektivvertrag zur Rückverrechnung, so ist eine Rückverrechnung auf das Ausmaß zulässig, welches nun im Zuge des Austrittes zugestanden wäre, wenn noch keine Fälligkeit eingetreten wäre.
Regelt der Kollektivvertrag die Rückverrechnung, so gilt diese und kann im Normalfall auch nicht umgangen werden.