29.01.2023, 21:37
Für den Vorsteuerabzug sind grundsätzlich die Verhältnisse im Leistungszeitpunkt entscheidend.
In §12 Abs. 10 sind gesetzlich ausdrücklich Ausnahmen mit Beobachtungszeiträumen definiert. In Abs 11 gibt es keine Beobachtungszeiträume. Hier ist mE gemeint, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Leistungserbringung nicht richtig beurteilt wurden, oder man nicht alles gewusst hat, oder sich nachträglich ändern, dass man dann auch für sonstige Leistungen etc. die Vorsteuer korrigieren muss.
Also KEINE Vorsteuerkorrektur für Umlaufvermögen, GWGs oder Mietvorauszahlung.
lg Silvia
In §12 Abs. 10 sind gesetzlich ausdrücklich Ausnahmen mit Beobachtungszeiträumen definiert. In Abs 11 gibt es keine Beobachtungszeiträume. Hier ist mE gemeint, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Leistungserbringung nicht richtig beurteilt wurden, oder man nicht alles gewusst hat, oder sich nachträglich ändern, dass man dann auch für sonstige Leistungen etc. die Vorsteuer korrigieren muss.
Also KEINE Vorsteuerkorrektur für Umlaufvermögen, GWGs oder Mietvorauszahlung.
lg Silvia