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Durchrechnung Teilzeit lt §19d Abs 3b AZG
#1
Sehr geehrter Herr Kurzböck,

ich habe eine Frage bzgl der gesetzlichen Durchrechnungsmöglichkeit bei Teilzeitarbeit lt §19d Abs 3b AZG:

     (3b) Mehrarbeitsstunden sind nicht zuschlagspflichtig, wenn
     1. sie innerhalb des Kalendervierteljahres oder eines anderen festgelegten Zeitraumes von drei Monaten, in dem sie angefallen sind, durch Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 ausgeglichen werden;
            2.         b

Mir ist nicht klar, ob man für die Anwendung dieser Durchrechnungsmöglichkeit eine gesonderte Einzelvereinbarung mit den Dienstnehmern braucht oder nicht.

Auch das Wörtchen "festgelegt" ist für mich nicht ganz klar - könnte ein Dienstgeber einseitig einen anderen Durchrechnungszeitraum von 3 Monaten festlegen oder braucht es zumindest dafür eine Vereinbarung?

Vielen Dank!
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Durchrechnung Teilzeit lt §19d Abs 3b AZG - von Ilke - 03.02.2023, 11:15

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