03.02.2023, 19:32
Nachdem die auszahlende Stelle offensichtlich die BUAK ist und es sich um eine ausdrücklich gesetzlich geregelte Möglichkeit handelt, ist die Sorge unberechtigt.
Nicht der Arbeitgeber zahlt aus, sondern die BUAK und das auch nur auf Arbeitnehmerantrag.
Die steuerliche Begünstigung geht jedenfalls nicht verloren.
Nicht der Arbeitgeber zahlt aus, sondern die BUAK und das auch nur auf Arbeitnehmerantrag.
Die steuerliche Begünstigung geht jedenfalls nicht verloren.