08.02.2023, 18:47
Wenn wir zu genau diesen Fragen eines Tages Rechtsprechung haben werden, dann wissen wir mehr.
Normalerweise sollte die dreijährige Feststellungsverjährungsfrist nicht durch den Umstand der GPLB-Prüfung gestoppt werden, sondern erst - nachdem eine Anzeige erfolgte - durch die Aufnahme der relevanten Verfolgungshandlungen durch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.
Es ist ein offenes Geheimnis, dass der "Prüfernachwuchs" fehlt, sich deshalb die Prüfungen in die Länge ziehen, aber auch dadurch Lohndumpingfälle verjähren.
Normalerweise sollte die dreijährige Feststellungsverjährungsfrist nicht durch den Umstand der GPLB-Prüfung gestoppt werden, sondern erst - nachdem eine Anzeige erfolgte - durch die Aufnahme der relevanten Verfolgungshandlungen durch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.
Es ist ein offenes Geheimnis, dass der "Prüfernachwuchs" fehlt, sich deshalb die Prüfungen in die Länge ziehen, aber auch dadurch Lohndumpingfälle verjähren.