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Pendlerpauschale und ÖGK außerordentliche Einmalzahlungen §772a ASVG
#2
Grundsätzlich wird die Pendlerpauschale nur für die Dauer der arbeitsrechtlichen Beschäftigung geltend gemacht werden können (also bis 30.06.2022).

Die von Ihnen genannte Einmalzahlung setzte voraus, dass eine Pension gebührte (also kommt die Einmalzahlung nicht "alleine" vom PV-Träger).

Jetzt kann ich nur vermuten, dass es sich hier möglicherweise um eine Berufsunfähigkeitspension handelte, die gewährt wurde und zusätzlich noch die Einmalzahlung (und dies eventuell auch schon in der ersten Jahreshälfte 2022).

Wenn zB. für die Dauer des Bezuges der BU-Pension eine Karenzierung vereinbart wurde, so stand dann auch keine Pendlerpauschale für diese Zeit zu. Solange keine Karenzierung vorlag, wäre die Geltendmachung einer Pendlerpauschale möglich. Als Orientierungshilfe empfehle ich Ihnen, dass Sie sich die Rz 250 der LStR 2002 ansehen. Dort sind auch Beispiele zu den Auswirkungen von "Unterbrechungen" auf die Pendlperpauschale
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RE: Pendlerpauschale und ÖGK außerordentliche Einmalzahlungen §772a ASVG - von Wilhelm Kurzböck - WIKU - 09.03.2023, 11:06

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