09.03.2023, 15:20
Aus welchem Grund möchte Dein Klient die Bezugskosten für Handelswaren als Aufwand in der Klasse 7 verbucht haben und nicht als Bezugskosten am Wareneingangskonto ?
§ 231 UGB verlangt die Kontoklasse 5. Es handelt sich ja um Herstellungskosten zur Erzielung von Umsatzerlösen und nicht um einen sonstigen betrieblichen Aufwand.
§ 231 UGB verlangt die Kontoklasse 5. Es handelt sich ja um Herstellungskosten zur Erzielung von Umsatzerlösen und nicht um einen sonstigen betrieblichen Aufwand.