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Zusatzkollektivvertrag „Zweckzuschuss“ zum SWÖ‐KV 2023 über einen Pflegezuschuss wurde per 1.1.2023 gesatzt
#5
Ich habe die Rechtslage dazu ganz ausführlich in den Ausgaben Nr. 2/2023 sowie 4/2023 meines LV-Magazines WIKU-Personal aktuell dargestellt. Auf diese Ausführungen erlauben Sie mir bitte der Einfachheit halber hinzuweisen.

Zusätzlich habe ich meine Schulungsunterlage zur Thematik der Altersteilzeit (sowohl die Printunterlage als auch das Digitalpaket auf den Stand 1.1.2023 gebracht) und werde zusätzlich noch ein WIKU-Live-Webinar am 26.04.2023 anbieten, bei dem es um ausgewählte Fragen zu diesem Thema geht.

Generell ist es so, dass KV-Erhöhungen im Rahmen der LV wirksam werden (also Oberwert, Unterwert und als Folge daraus auch der in der LV bezahlte Lohnausgleich), aber im Rahmen des AMS-Altersteilzeitgeldes bleiben diese Erhöhungen vorläufig unberücksichtigt, weil das Altersteilzeitgeld (die AMS-Leistung) um den Tariflohnindex pauschal erhöht wird (das geschieht normalerweise mit Mai eines Jahres). Da spielen die Echtwerte vorübergehend keine Rolle. Erst bei anderen Erhöhungen (zB. Vorrückungen), wenn diese den Betrag von € 20,00 pro Monat übersteigen, wird eine Änderungsmeldung gemacht und ab diesem Zeitpunkt dann stimmen Oberwert, Unterwert und Lohnausgleich normalerweise wieder zusammen.

Für weitere Fragen dazu darf ich auf meine ausführlich dargestellten Informationen (siehe oben) verweisen.

Künftige fachliche Fragen ersuche ich - aus Übersichtsgründen - nicht mehr im News-Bereich zu platzieren, sondern im Fachbereich (also zB. im Bereich mit der Überschrift "Personalverrechnung"). Ich habe gerne eine einmalige Ausnahme für Sie gemacht und bedanke mich für Ihr Verständnis!
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RE: Zusatzkollektivvertrag „Zweckzuschuss“ zum SWÖ‐KV 2023 über einen Pflegezuschuss wurde per 1.1.2023 gesatzt - von Wilhelm Kurzböck - WIKU - 10.03.2023, 14:31

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