15.03.2023, 21:24
Das hängt davon ab, ob er die Tätigkeit wieder aufnimmt. Wenn ja, läuft steuerlich alles wie bisher weiter, die Ruhendmeldung ist eine rein gewerberechtliche Maßnahme. Wenn allerdings eine Betriebsaufnahme folgt, ist zum Aufgabestichtag eine Aufgabebilanz samt Übergangsermittlung zu machen.