27.03.2023, 13:33
Ist im Zeitpunkt der Leistungserbringung Steuerfreiheit gegeben und erfolgt die Zahlung aber - nach dem Jahreswechsel - zu einem Zeitpunkt wo die Steuerfreiheit weggefallen ist (z.B. weil der Unternehmer einen Regelbesteuerungsantrag eingereicht hat) so stellt sich die Frage, ob der Umsatz mit oder ohne Umsatzsteuer zu verrechnen ist.
Hierzu ist zu sagen, dass nach herrschender Lehre die Istbesteuerung lediglich eine Variante der Steuerentrichtung darstellt. Die materielle Steuerpflicht knüpft immer an die Leistungserbringung an. Dies ergibt sich aus dem Grundtatbestand des UStG vgl. § 1 Abs 1 EStG. Danach sind für die Frage, ob eine Steuerpflicht besteht bzw. welcher Steuersatz zur Anwendung gelangt die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Leistung maßgeblich.
Wird also eine Leistung erbracht zu einem Zeitpunkt zu dem der Unternehmer steuerbefreit ist (maW z.B. Kleinunternehmer ist) ist die entsprechende Rechnung jedenfalls ohne Steuerausweis zu stellen, selbst dann, wenn die Zahlung erst zu einem Zeitpunkt erfolgt zu dem keine Steuerfreiheit mehr gegeben ist (weil z.B. im Folgejahr die 30.000 Euro-Grenze überschritten wird).
Dies gilt vice versa für den Fall, dass im Zeitpunkt der Leistungserstellung Steuerfreiheit gegeben ist, im Zeitpunkt der Vereinnahmung die Befreiung dagegen nicht mehr besteht. Hier muss die Leistung jedenfalls mit Steuerausweis abgerechnet werden.
Ändert sich zwischen dem Zeitpunkt der Leistung und dem Zeitpunkt der Vereinnahmung der Steuersatz, so ist die Einnahme mit dem Steuersatz zu versteuern, der im Zeitpunkt der Leistung Gültigkeit hatte .
Hierzu ist zu sagen, dass nach herrschender Lehre die Istbesteuerung lediglich eine Variante der Steuerentrichtung darstellt. Die materielle Steuerpflicht knüpft immer an die Leistungserbringung an. Dies ergibt sich aus dem Grundtatbestand des UStG vgl. § 1 Abs 1 EStG. Danach sind für die Frage, ob eine Steuerpflicht besteht bzw. welcher Steuersatz zur Anwendung gelangt die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Leistung maßgeblich.
Wird also eine Leistung erbracht zu einem Zeitpunkt zu dem der Unternehmer steuerbefreit ist (maW z.B. Kleinunternehmer ist) ist die entsprechende Rechnung jedenfalls ohne Steuerausweis zu stellen, selbst dann, wenn die Zahlung erst zu einem Zeitpunkt erfolgt zu dem keine Steuerfreiheit mehr gegeben ist (weil z.B. im Folgejahr die 30.000 Euro-Grenze überschritten wird).
Dies gilt vice versa für den Fall, dass im Zeitpunkt der Leistungserstellung Steuerfreiheit gegeben ist, im Zeitpunkt der Vereinnahmung die Befreiung dagegen nicht mehr besteht. Hier muss die Leistung jedenfalls mit Steuerausweis abgerechnet werden.
Ändert sich zwischen dem Zeitpunkt der Leistung und dem Zeitpunkt der Vereinnahmung der Steuersatz, so ist die Einnahme mit dem Steuersatz zu versteuern, der im Zeitpunkt der Leistung Gültigkeit hatte .