01.04.2023, 10:58
Hallo Verena,
also grundsätzlich wäre zu klären ob die berufliche Tätigkeit HAUPTSÄCHLICH im Büro, bzw. in der Wohnung des Steuerpflichtigen verübt wird. Wenn die Tätigkeit aber Hauptsächlich auf Baustellen verübt wird und "NUR" Bürotätigkeiten(Nebentätigkeit) in der Wohnung erledit werden, so sehe ich persönlich das Arbeitsplatzpauschale gar nicht gegeben. (Anlehnung an die Absetzung des Arbeitszimmer im Wohnungsverband).
Wenn man über diesen Umstand in Deinem Fall aber mal hinwegsieht, dann steht der großen Pauschale mit 1.200,-- bei beiden Gesellschaftern nichts im Wege, das es ja keine Nebeneinkünfte über € 11.000,-- (11.693,--) gibt und auch kein eigenes Arbeitszimmer in der Wohnung, und auch kein Büro oder sonstiger Raum außerhalb der Wohnung, welcher der OG Gesellschafter nützen kann. Das AP kann auch bei der Basisipauschalerung UND der Kleinunternehmerpauschalierung zusätzlich angesetzt werden.
also grundsätzlich wäre zu klären ob die berufliche Tätigkeit HAUPTSÄCHLICH im Büro, bzw. in der Wohnung des Steuerpflichtigen verübt wird. Wenn die Tätigkeit aber Hauptsächlich auf Baustellen verübt wird und "NUR" Bürotätigkeiten(Nebentätigkeit) in der Wohnung erledit werden, so sehe ich persönlich das Arbeitsplatzpauschale gar nicht gegeben. (Anlehnung an die Absetzung des Arbeitszimmer im Wohnungsverband).
Wenn man über diesen Umstand in Deinem Fall aber mal hinwegsieht, dann steht der großen Pauschale mit 1.200,-- bei beiden Gesellschaftern nichts im Wege, das es ja keine Nebeneinkünfte über € 11.000,-- (11.693,--) gibt und auch kein eigenes Arbeitszimmer in der Wohnung, und auch kein Büro oder sonstiger Raum außerhalb der Wohnung, welcher der OG Gesellschafter nützen kann. Das AP kann auch bei der Basisipauschalerung UND der Kleinunternehmerpauschalierung zusätzlich angesetzt werden.