Im Rahmen der KA-Anmeldungen besteht nun die Meldepflicht über die Höhe der Gewinnausschüttungen sowohl an GSVG- als auch (neu) an FSVG-Pflichtversicherte zusätzlich nicht mehr nur ausschließlich für Gesellschafter-Geschäftsführer, sondern auch für NUR Gesellschafter einer GmbH.
Tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft und gilt für Ausschüttungen, die ab 2019 zugeflossen sind. (Damit will sich die SVA wohl die Möglichkeit zur Nachverrechnung rückwirkend bis 2019 sicherstellen).
Siehe dazu BGBL II 432/2022
Tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft und gilt für Ausschüttungen, die ab 2019 zugeflossen sind. (Damit will sich die SVA wohl die Möglichkeit zur Nachverrechnung rückwirkend bis 2019 sicherstellen).
Siehe dazu BGBL II 432/2022