26.05.2023, 10:39
Der kleine "Essensgutscheinefreibetrag" (€ 2,00 je Arbeitstag) darf ohne Weiteres zusätzlich zu abgabenfreien Tagesgeldern (ebenfalls abgabenfrei) zur Anwendung gelangen.
Ob allerdings die laut Betriebsvereinbarung gewährten Tagesgelder - wie Sie beschrieben haben - auf Dauer abgabenfrei sein können, müsste man eventuell noch im Detail prüfen (ich weiß, das war nicht die Frage hier, möchte ich aber nur zur Sicherheit anmerken). Der Grund für meine Skepsis liegt darin, dass eine Betriebsvereinbarung (falls mit BV auch wirklich die vom ArbVG vorgesehene schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat gemeint war) nämlich nicht automatisch als abgabenrechtlich privilegierte lohngestaltende Vorschrift Anerkennung findet, sondern nur dann, wenn die Betriebsvereinbarung auf Basis einer ausdrücklichen kollektivvertraglichen Ermächtigung (man könnte auch sagen "Erlaubnis") ergangen ist oder aber, wenn der Dienstgeber keinem Kollektivvertrag unterliegen kann, weil er keiner kv-fähigen Körperschaft zugehörig ist.
Aber - wie erwähnt - das ist eine andere "Baustelle".
Ob allerdings die laut Betriebsvereinbarung gewährten Tagesgelder - wie Sie beschrieben haben - auf Dauer abgabenfrei sein können, müsste man eventuell noch im Detail prüfen (ich weiß, das war nicht die Frage hier, möchte ich aber nur zur Sicherheit anmerken). Der Grund für meine Skepsis liegt darin, dass eine Betriebsvereinbarung (falls mit BV auch wirklich die vom ArbVG vorgesehene schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat gemeint war) nämlich nicht automatisch als abgabenrechtlich privilegierte lohngestaltende Vorschrift Anerkennung findet, sondern nur dann, wenn die Betriebsvereinbarung auf Basis einer ausdrücklichen kollektivvertraglichen Ermächtigung (man könnte auch sagen "Erlaubnis") ergangen ist oder aber, wenn der Dienstgeber keinem Kollektivvertrag unterliegen kann, weil er keiner kv-fähigen Körperschaft zugehörig ist.
Aber - wie erwähnt - das ist eine andere "Baustelle".