20.12.2018, 19:43
Prinzipiell ja.
Allerdings müssen die "Vorgaben" der Rz 1070a LStR 2002 erfüllt sein (Abmeldung, komplette Endabrechnung = Endabrechnung sämtlicher per Austritt gebührender Ansprüche; nach Ansicht des BMF darf somit kein offener Anspruch ins nächste Dienstverhältnis übertragen werden wie offener Urlaub oder offener Zeitausgleich; Weiterbeschäftigung = Wiederanmeldung mit mindestens 25 % reduzierter Bezüge).
Allerdings müssen die "Vorgaben" der Rz 1070a LStR 2002 erfüllt sein (Abmeldung, komplette Endabrechnung = Endabrechnung sämtlicher per Austritt gebührender Ansprüche; nach Ansicht des BMF darf somit kein offener Anspruch ins nächste Dienstverhältnis übertragen werden wie offener Urlaub oder offener Zeitausgleich; Weiterbeschäftigung = Wiederanmeldung mit mindestens 25 % reduzierter Bezüge).