Abgesehen davon, dass man in einem Pivatnutzungsvertrag durchaus auch die Frage der Kostentragung für "Betankungen" während eines Urlaubes im EU-Ausland regeln sollte (viele Unternehmer lehnen eine Kostentragung für Privatfahrten Ihrer Dienstnehmer ins EU-Ausland ab) - sei hinsichtlich des Aufladens emissionsfreier Kraftfahrzeuge auf § 4c SachbezugswerteV verwiesen.
Ladestrom für E-Autos (wertunabhängige Kosten) berechtigt (unabhängig von den Anschaffungskosten) zum vollen Vorsteuerabzug. Da man aber nur österreichische Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen darf, wird der EU-Beleg als Brutto-Aufwand verbucht. Ich würde die Belege sammeln und die Vorsteuer über die Vorsteuererstattung beim entsprechenden EU-Land beantragen (Frist jeweils bis 30.09. eines jeden Jahres).
Es sollte aber geprüft werden, ob eine Vorsteuererstattung überhaupt möglich ist: Zwar wurde das Umsatzsteuerrecht innerhalb der EU weitgehend harmonisiert, dennoch sind die Regelungen zum zum Vorsteuerabzug nicht in jedem EU-Land gleich. Der Unternehmer würde nur jene Umsatzsteuer erstattet bekommen, die in dem entsprechenden Land ebenfalls als Vorsteuer abziehbar ist. Ob das für den Ladestrom im jedem EU-Land zutrifft, kann ich nicht sagen.....
Auf Gesellschafter-Geschäftsführer ist übrigens § 4c Sachbezugswerte-Verordnung nicht anwendbar, für diese liegt somit keine Sachbezugsbefreiung für Ladestrom vor.
Ladestrom für E-Autos (wertunabhängige Kosten) berechtigt (unabhängig von den Anschaffungskosten) zum vollen Vorsteuerabzug. Da man aber nur österreichische Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen darf, wird der EU-Beleg als Brutto-Aufwand verbucht. Ich würde die Belege sammeln und die Vorsteuer über die Vorsteuererstattung beim entsprechenden EU-Land beantragen (Frist jeweils bis 30.09. eines jeden Jahres).
Es sollte aber geprüft werden, ob eine Vorsteuererstattung überhaupt möglich ist: Zwar wurde das Umsatzsteuerrecht innerhalb der EU weitgehend harmonisiert, dennoch sind die Regelungen zum zum Vorsteuerabzug nicht in jedem EU-Land gleich. Der Unternehmer würde nur jene Umsatzsteuer erstattet bekommen, die in dem entsprechenden Land ebenfalls als Vorsteuer abziehbar ist. Ob das für den Ladestrom im jedem EU-Land zutrifft, kann ich nicht sagen.....
Auf Gesellschafter-Geschäftsführer ist übrigens § 4c Sachbezugswerte-Verordnung nicht anwendbar, für diese liegt somit keine Sachbezugsbefreiung für Ladestrom vor.