14.06.2023, 15:28
Grundsätzlich ist es so, dass es überhaupt gar keine Ausnahmeregelung offiziell für "Spezialfahrzeuge" gibt und zwar gibt es dazu keinerlei gesetzliche Regelung für eine Ausnahme (worauf der Verwaltungsgerichtshof schon einmal im Jahr 1992 hingewiesen hat).
Die Verwaltungspraxis der Abgabenbehörden haben aber in den letzten über 30 Jahren den sogenannten "Spezialfahrzeug-Werkverkehr" als Ausnahme toleriert und diesem auch in den Lohnsteuerrichtlinien insoweit Raum gegeben. Wer also mit einem LKW (wie beschrieben) von der Wohnung in die Arbeit und wieder retour fährt und dies tatsächlich die einzigen "Privatfahrten" sind und dies auch durch Aufzeichnungen oder GPS aufgezeichnet bzw. dokumentiert wird, dann haben wir hier keinen Sachbezug.
Die Toleranz der Finanzbehörden wurde - dem Vernehmen nach - ein wenig "ausgedehnt" genützt, indem mit diesen Fahrzeugen (das waren aber deutlich kleinere als jene, die Sie hier angeben) dann auch andere Privatfahrten unternommen wurden.
Deshalb wurde mit 1.1.2023 (aber für Prüfzeiträume auch davor) die Interpretation angezogen und man verlangt plausible Nachweise darüber, dass tatsächlich sonst keine Privatfahrten unternommen wurden.
Die Verwaltungspraxis der Abgabenbehörden haben aber in den letzten über 30 Jahren den sogenannten "Spezialfahrzeug-Werkverkehr" als Ausnahme toleriert und diesem auch in den Lohnsteuerrichtlinien insoweit Raum gegeben. Wer also mit einem LKW (wie beschrieben) von der Wohnung in die Arbeit und wieder retour fährt und dies tatsächlich die einzigen "Privatfahrten" sind und dies auch durch Aufzeichnungen oder GPS aufgezeichnet bzw. dokumentiert wird, dann haben wir hier keinen Sachbezug.
Die Toleranz der Finanzbehörden wurde - dem Vernehmen nach - ein wenig "ausgedehnt" genützt, indem mit diesen Fahrzeugen (das waren aber deutlich kleinere als jene, die Sie hier angeben) dann auch andere Privatfahrten unternommen wurden.
Deshalb wurde mit 1.1.2023 (aber für Prüfzeiträume auch davor) die Interpretation angezogen und man verlangt plausible Nachweise darüber, dass tatsächlich sonst keine Privatfahrten unternommen wurden.