16.06.2023, 14:29
Das kann ich leider so nicht bestätigen, weil das davon abhängig ist, wie konkret die Vereinbarung dann und ob sie dann überhaupt tatsächlich getroffen wird.
Die Information lautet ja, dass sich im Falle einer Bezugsumwandlung, die "während der Altersteilzeit" vereinbart wird, weder der Lohnausgleich noch die SV-Beitragsgrundlage ändert.
Das bedeutet, dass man dann überlegen sollte, ob man dieses Wagnis dann überhaupt vornimmt und dass man dann, wenn überhaupt, wohl nur vom tatsächlichen Teilzeitentgelt (ohne Lohnausgleich) ausgehend eine Änderung vornimmt (eine einvernehmliche Reduktion dieses überkollektivvertraglichen Betrages).
Unter dieser Prämisse könnte es in etwa hinkommen, dass das, was Sie mir hier geschrieben haben passt. Aber ob das dann tatsächlich Ihre Gedankengänge waren, kann ich natürlich aufgrund der knappen Darstellung nicht sagen.
Die Information lautet ja, dass sich im Falle einer Bezugsumwandlung, die "während der Altersteilzeit" vereinbart wird, weder der Lohnausgleich noch die SV-Beitragsgrundlage ändert.
Das bedeutet, dass man dann überlegen sollte, ob man dieses Wagnis dann überhaupt vornimmt und dass man dann, wenn überhaupt, wohl nur vom tatsächlichen Teilzeitentgelt (ohne Lohnausgleich) ausgehend eine Änderung vornimmt (eine einvernehmliche Reduktion dieses überkollektivvertraglichen Betrages).
Unter dieser Prämisse könnte es in etwa hinkommen, dass das, was Sie mir hier geschrieben haben passt. Aber ob das dann tatsächlich Ihre Gedankengänge waren, kann ich natürlich aufgrund der knappen Darstellung nicht sagen.