21.08.2019, 15:39
Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten ist es sicherlich kein Fehler, die Sachverhalte näher im Detail zu erörtern.
Soweit es möglich ist, gebe ich Ihnen aufgrund der Sachverhaltsschilderung Tipps zur Umsetzung:
1. Eine Entsendung dürfte schon begrifflich nicht vorliegen (nämlich ein vorübergehendes Arbeiten an einem anderen Ort).
2. Im Normfallfall richtet sich das Arbeitsverhältnis nun nach deutschem (Arbeits)Recht.
3. Die Beurteilung in Bezug auf die Sozialversicherung bzw. die Lohnsteuer erfolgt ebenfalls nach deutschem Recht. Hier ist es ev. sinnvoll, die Lohnverrechnung vorab in Deutschland durchführen zu lassen, da man ansonsten möglicherweise deutsches SV-Recht und deutsche Lohnsteuer über das eigene österreichische Lohnprogramm ermitteln muss. Alternativ dazu wäre es möglich, dass die Arbeitnehmerin sich vor Ort selber um ihre SV-Belange kümmert (in derartigen Fällen gibt es eine konkrete "SV-Vollmacht", die man erteilt) und ihr dann den SV-Dienstnehmeranteil ersetzt. Betreffend die Lohnsteuer wird sie, wenn aus Arbeitgebersicht keine Betriebsstätte in Deutschland besteht, sich um ihre steuerliche Belange selber kümmern müssen. Denkbar wäre es aber auch, dass eine Betriebsstätte über das Home-office vorliegt. Zum DBA Deutschland gab es vor kurzem eine EAS-Feststellung, die auch in Ihrem Fall interessant sein könnte:
https://findok.bmf.gv.at/findok?executio...25726c3077
[url=https://findok.bmf.gv.at/findok?execution=e100000s1&segmentId=38476ec3-379a-4d1c-b328-1f25726c3077][/url]
4. DB und DZ fallen jedenfalls nicht an.
5. Ob KommSt-Pflicht besteht, hängt auch ein wenig davon ab, ob der Arbeitgeber Verfügungsrechte über den Arbeitsplatz (das home-office) hat. Dies ist manchmal der Fall, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber einen Raum für dessen Materialien zur Verfügung stellt und hierfür eine Aufwandsersatzpauschale bezahlt kommt. Kann man dies bejahen, so liegt keine KommSt-Pflicht vor, da ja eine Betriebsstätte im Ausland vorliegt. Ist dies nicht der Fall (also keine Verfügungsmöglichkeit), so ist die KommSt-Pflicht im Normalfall an der Betriebsstätte, wo die Arbeitsaufträge erteilt werden (bzw. von wo aus).
Soweit es möglich ist, gebe ich Ihnen aufgrund der Sachverhaltsschilderung Tipps zur Umsetzung:
1. Eine Entsendung dürfte schon begrifflich nicht vorliegen (nämlich ein vorübergehendes Arbeiten an einem anderen Ort).
2. Im Normfallfall richtet sich das Arbeitsverhältnis nun nach deutschem (Arbeits)Recht.
3. Die Beurteilung in Bezug auf die Sozialversicherung bzw. die Lohnsteuer erfolgt ebenfalls nach deutschem Recht. Hier ist es ev. sinnvoll, die Lohnverrechnung vorab in Deutschland durchführen zu lassen, da man ansonsten möglicherweise deutsches SV-Recht und deutsche Lohnsteuer über das eigene österreichische Lohnprogramm ermitteln muss. Alternativ dazu wäre es möglich, dass die Arbeitnehmerin sich vor Ort selber um ihre SV-Belange kümmert (in derartigen Fällen gibt es eine konkrete "SV-Vollmacht", die man erteilt) und ihr dann den SV-Dienstnehmeranteil ersetzt. Betreffend die Lohnsteuer wird sie, wenn aus Arbeitgebersicht keine Betriebsstätte in Deutschland besteht, sich um ihre steuerliche Belange selber kümmern müssen. Denkbar wäre es aber auch, dass eine Betriebsstätte über das Home-office vorliegt. Zum DBA Deutschland gab es vor kurzem eine EAS-Feststellung, die auch in Ihrem Fall interessant sein könnte:
https://findok.bmf.gv.at/findok?executio...25726c3077
[url=https://findok.bmf.gv.at/findok?execution=e100000s1&segmentId=38476ec3-379a-4d1c-b328-1f25726c3077][/url]
4. DB und DZ fallen jedenfalls nicht an.
5. Ob KommSt-Pflicht besteht, hängt auch ein wenig davon ab, ob der Arbeitgeber Verfügungsrechte über den Arbeitsplatz (das home-office) hat. Dies ist manchmal der Fall, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber einen Raum für dessen Materialien zur Verfügung stellt und hierfür eine Aufwandsersatzpauschale bezahlt kommt. Kann man dies bejahen, so liegt keine KommSt-Pflicht vor, da ja eine Betriebsstätte im Ausland vorliegt. Ist dies nicht der Fall (also keine Verfügungsmöglichkeit), so ist die KommSt-Pflicht im Normalfall an der Betriebsstätte, wo die Arbeitsaufträge erteilt werden (bzw. von wo aus).