31.07.2023, 16:48
Es kann sein, dass für die nicht konsumierten Zeitguthaben ein 50 %iger Zuschlag zusteht ("kann sein" = es kommt da sehr darauf an, was der Kollektivvertrag hierzu zu sagen hat).
Das Altersteilzeitgeld sollte normalerweise vom AMS in Anbetracht des einseitigen Auflösungswunsches der Arbeitnehmerin nicht zurückgefordert werden. Daher sollte man mit einvernehmlichen Auflösungen eher vorsichtig sein oder diese nur in Absprache mit dem AMS tätigen.
Die Zeitguthaben, die ausbezahlt werden, müssen sich dann auch in den Sonderzahlungen (nach der OGH-Judikatur) widerspiegeln.
Ansonsten habe ich alle möglichen Konsequenzen in meiner Nachschlage- und Trainingsunterlage "Altersteilzeit aus Sicht der Personalverrechnung beschrieben" (vor allem auch das abgabenrechtliche Prozedere).
Das Altersteilzeitgeld sollte normalerweise vom AMS in Anbetracht des einseitigen Auflösungswunsches der Arbeitnehmerin nicht zurückgefordert werden. Daher sollte man mit einvernehmlichen Auflösungen eher vorsichtig sein oder diese nur in Absprache mit dem AMS tätigen.
Die Zeitguthaben, die ausbezahlt werden, müssen sich dann auch in den Sonderzahlungen (nach der OGH-Judikatur) widerspiegeln.
Ansonsten habe ich alle möglichen Konsequenzen in meiner Nachschlage- und Trainingsunterlage "Altersteilzeit aus Sicht der Personalverrechnung beschrieben" (vor allem auch das abgabenrechtliche Prozedere).