29.08.2023, 07:04
Dann haben Sie wie Herr Christoph G. schon beschrieben hat die Möglichkeit innerhalb eines Monats ab Zustellung der Beschwerdevorentscheidung einen Vorlageantrag gem. § 264 BAO einzubringen. Der Vorlageantrag ist beim Finanzamt einzubringen, das Finanzamt hat die Beschwerde samt den nötigen Unterlagen ohne unnötigen Aufschub dem Bundesfinanzgericht vorzulegen. Sollte dies nicht innerhalb von 2 Monaten erfolgen, kann eine Vorlagerinnerung beim BFG eingebracht werden (§ 264 Abs. 6 BAO). Im Vorlageantrag selbst können Sie wenn gewünscht eine mündliche Verhandlung (§ 274 BAO) und/oder eine Senatsentscheidung (§ 272 BAO) beantragen. Wenn es sich nicht um eine besondere Rechtsfrage handelt wird es nicht nötig sein den Senat zu beantragen, aber eine mündliche Verhandlung zu beantragen würde ich schon empfehlen.