04.09.2023, 15:59
Bei der Z 26 handelt es sich um einen anderen Sachverhalt.
... die Lieferung von Gegenständen, wenn der Unternehmer für die Gegenstände keinen Vorsteuerabzug vornehmen konnte und die gelieferten Gegenstände ausschließlich für eine nach den Z 7 bis 25 steuerfreie Tätigkeit verwendet hat (unechte Steuerbefreiung).
In den Richtlinien ist folgendes Beispiel angeführt: Beispiel:
Ein Versicherungsvertreter, dessen Umsätze nach § 6 Abs. 1 Z 13 UStG 1994 steuerfrei
sind, stellt seine Tätigkeit ein und veräußert seinen Kundenstock. Die Übertragung des
Kundenstockes ist steuerfrei.
... die Lieferung von Gegenständen, wenn der Unternehmer für die Gegenstände keinen Vorsteuerabzug vornehmen konnte und die gelieferten Gegenstände ausschließlich für eine nach den Z 7 bis 25 steuerfreie Tätigkeit verwendet hat (unechte Steuerbefreiung).
In den Richtlinien ist folgendes Beispiel angeführt: Beispiel:
Ein Versicherungsvertreter, dessen Umsätze nach § 6 Abs. 1 Z 13 UStG 1994 steuerfrei
sind, stellt seine Tätigkeit ein und veräußert seinen Kundenstock. Die Übertragung des
Kundenstockes ist steuerfrei.