13.09.2023, 15:42
Zu Frage 1:
Bis dato war es tatsächlich so, dass der von Ihnen dargestellte Fall "eindeutig" Geringfügigkeit bedeutete.
Allerdings hat ein VwGH-Erkenntnis, das zum Jahreswechsel ergangen ist (und worüber ich auch ganz ausführlich in meinem LV-Magazin WIKU Personal aktuell Nr. 3/2023, Artikel Nr. 76/2023), ergeben, dass eine UEL sehr wohl eine Vollversicherung auslösen kann (hier ging es allerdings um zwei Beschäftigungen, die bei verschiedenen Arbeitgebern, jeweils hintereinander geringfügig vereinbart waren und somit die "geringfügige UEL" parallel zur geringfügigen aktiven Beschäftigung für den Überlappungszeitraum eine Vollversicherung mit Vorschreibung beim Versicherten ausgelöst hat.
Seit einigen Tagen hält sich das Gerücht, dass die ÖGK dieses VwGH-Erkenntnis auch im Bereich der "Befristungen unterhalb eines Monats" praktisch umsetzen möchte. Dazu habe ich auch am Ende der letzten Woche eine offizielle Anfrage an die ÖGK gerichtet, deren Beantwortung derzeit noch aussteht.
Möglicherweise wird etwas praktiziert (zu Recht, weil die Judikatur in diese Richtung schlägt), aber nicht kommuniziert (schlecht, weil die Softwarehersteller hier ja auch eine Info brauchen; denen wurde ja 10 Jahre lang "eingeimpft", dass keine Vollversicherung entsteht).
Daher ist das Ergebnis, das Ihr Lohnprogramm derzeit vorschlägt, zwar nach bisheriger Anschauung korrekt gewesen, aber durch die geschilderten Umstände möglicherweise nicht mehr ganz aktuell.
Sobald ich das Ergebnis dazu habe, werde ich dies in meinen Premium-News auch entsprechend teilen.
[u]Zu Frage 2:[/u]
Die von Ihnen vorgeschlagene Berechnung wird wohl in den meisten Fällen passen. Sie basiert nämlich auf einem Praxisvorschlag, den ich vor über 10 Jahren erarbeitet habe, als es darum ging, bei fallweise Beschäftigten die UEL halbwegs ökonomisch zu berechnen (nachdem die Judikatur hier Klarstellungen getroffen hatte, die heute "selbstverständlich" sind). Die 9,6 % habe ich mir aus dem Dienstleistungsscheckgesetz ausgeliehen. Nachdem es da anfänglich seitens der Krankenkassen damals Bedenken gab (ob des Prozentsatzes, ob der nicht höher sein müsste), verstummten die Unkenrufe, als ich die Quelle für den Prozentsatz preisgab. Das Dienstleistungsscheckgesetz war dort nicht so sehr in Praxisverwendung. Es hängt aber auch ein wenig davon ab, wie der anzuwendende Kollektivvertrag die Berechnung der Sonderzahlungen verlangt. Aber weit werden Sie da mE nicht weg sein.
Bis dato war es tatsächlich so, dass der von Ihnen dargestellte Fall "eindeutig" Geringfügigkeit bedeutete.
Allerdings hat ein VwGH-Erkenntnis, das zum Jahreswechsel ergangen ist (und worüber ich auch ganz ausführlich in meinem LV-Magazin WIKU Personal aktuell Nr. 3/2023, Artikel Nr. 76/2023), ergeben, dass eine UEL sehr wohl eine Vollversicherung auslösen kann (hier ging es allerdings um zwei Beschäftigungen, die bei verschiedenen Arbeitgebern, jeweils hintereinander geringfügig vereinbart waren und somit die "geringfügige UEL" parallel zur geringfügigen aktiven Beschäftigung für den Überlappungszeitraum eine Vollversicherung mit Vorschreibung beim Versicherten ausgelöst hat.
Seit einigen Tagen hält sich das Gerücht, dass die ÖGK dieses VwGH-Erkenntnis auch im Bereich der "Befristungen unterhalb eines Monats" praktisch umsetzen möchte. Dazu habe ich auch am Ende der letzten Woche eine offizielle Anfrage an die ÖGK gerichtet, deren Beantwortung derzeit noch aussteht.
Möglicherweise wird etwas praktiziert (zu Recht, weil die Judikatur in diese Richtung schlägt), aber nicht kommuniziert (schlecht, weil die Softwarehersteller hier ja auch eine Info brauchen; denen wurde ja 10 Jahre lang "eingeimpft", dass keine Vollversicherung entsteht).
Daher ist das Ergebnis, das Ihr Lohnprogramm derzeit vorschlägt, zwar nach bisheriger Anschauung korrekt gewesen, aber durch die geschilderten Umstände möglicherweise nicht mehr ganz aktuell.
Sobald ich das Ergebnis dazu habe, werde ich dies in meinen Premium-News auch entsprechend teilen.
[u]Zu Frage 2:[/u]
Die von Ihnen vorgeschlagene Berechnung wird wohl in den meisten Fällen passen. Sie basiert nämlich auf einem Praxisvorschlag, den ich vor über 10 Jahren erarbeitet habe, als es darum ging, bei fallweise Beschäftigten die UEL halbwegs ökonomisch zu berechnen (nachdem die Judikatur hier Klarstellungen getroffen hatte, die heute "selbstverständlich" sind). Die 9,6 % habe ich mir aus dem Dienstleistungsscheckgesetz ausgeliehen. Nachdem es da anfänglich seitens der Krankenkassen damals Bedenken gab (ob des Prozentsatzes, ob der nicht höher sein müsste), verstummten die Unkenrufe, als ich die Quelle für den Prozentsatz preisgab. Das Dienstleistungsscheckgesetz war dort nicht so sehr in Praxisverwendung. Es hängt aber auch ein wenig davon ab, wie der anzuwendende Kollektivvertrag die Berechnung der Sonderzahlungen verlangt. Aber weit werden Sie da mE nicht weg sein.