19.09.2023, 14:09
Zu Frage 1:
Am Rang von A ändert sich nichts. Dem Anwalt hätten so und anders nicht Bescheid geben müssen. Eine diesbezügliche Rechtsgrundlage für eine allfällige Mitteilungsverpflichtung wird wohl nicht zu liefern sein. Wenn man die Mitteilung freiwillig macht, sollte man sich dies auch vom Arbeitnehmer genehmigen lassen. Eine Exekution wird ja nur dann aufgeschoben, wenn es eine Zahlungsvereinbarung gibt.
Zu Frage 2:
Der Rang von A ist gewahrt, aber vorläufig inaktiv. Das bedeutet, dass die nachrangigen Exekutionen bedient werden müssen, solange A inaktiv ist. Wenn dann auch der Verpfändungsgläubiger die Pfändung verlangt, dann ist - da ja auch dessen erster Rang zur Zeit "inaktiv" ist - dieser an der Reihe und alle anderen Pfändungen einzustellen.
Sie finden das alles sehr im Detail beschrieben in meiner Schulungs- und Nachschlageunterlage "Lohnpfändung Intensivtraining".
Am Rang von A ändert sich nichts. Dem Anwalt hätten so und anders nicht Bescheid geben müssen. Eine diesbezügliche Rechtsgrundlage für eine allfällige Mitteilungsverpflichtung wird wohl nicht zu liefern sein. Wenn man die Mitteilung freiwillig macht, sollte man sich dies auch vom Arbeitnehmer genehmigen lassen. Eine Exekution wird ja nur dann aufgeschoben, wenn es eine Zahlungsvereinbarung gibt.
Zu Frage 2:
Der Rang von A ist gewahrt, aber vorläufig inaktiv. Das bedeutet, dass die nachrangigen Exekutionen bedient werden müssen, solange A inaktiv ist. Wenn dann auch der Verpfändungsgläubiger die Pfändung verlangt, dann ist - da ja auch dessen erster Rang zur Zeit "inaktiv" ist - dieser an der Reihe und alle anderen Pfändungen einzustellen.
Sie finden das alles sehr im Detail beschrieben in meiner Schulungs- und Nachschlageunterlage "Lohnpfändung Intensivtraining".