21.09.2023, 07:42
4 Monate Unterbrechung zwischen Aus- und Wiedereintritt - keine Zusammenrechnung für die gesetzliche Abfertigung ALT
OGH 3.8.2023, 8 ObA 24/23x
§ 23 AngG
So entschied der OGH:
Lagen zwischen zwei befristeten Beschäftigungen 4 Monate an Unterbrechung, so konnte man nicht (mehr) von einem unmittelbar aufeinanderfolgenden Dienstverhältnis sprechen.
Zwar verlangt die höchstgerichtliche Judikatur dazu kein nahtloses Aneinanderreihen zweier Beschäftigungen, jedoch wurde eine Unterbrechungszeit von 25 Kalendertagen schon als zu lange angesehen (wenngleich das nicht als absolute Obergrenze zu betrachten ist, sondern immer auch von den Umständen des Einzelfalls abhängig ist).
Dabei handelt es sich um keine „verhältnismäßig kurze Frist“, sondern (im Falle einer Vertragslehrerin) um beinahe ein ganzes Schulsemester, also keinen mit Schulferien oder Betriebsunterbrechungen gleichzusetzenden Zeitraum.
Anmerkung:
Dass der letzte Beschäftigungsblock (nach der viermonatigen Unterbrechung) dann praktisch ununterbrochen bis zur Pensionierung gedauert , aber erst im Jahr 2003 begonnen hatte, führte erst jetzt zu dem Disput, ob für die Dauer der Gesamtbeschäftigungszeit (über 20 Jahre) die gesetzliche Abfertigung ALT zustand, was vom OGH (und den Vorinstanzen verneint wurde).
OGH 3.8.2023, 8 ObA 24/23x
§ 23 AngG
So entschied der OGH:
Lagen zwischen zwei befristeten Beschäftigungen 4 Monate an Unterbrechung, so konnte man nicht (mehr) von einem unmittelbar aufeinanderfolgenden Dienstverhältnis sprechen.
Zwar verlangt die höchstgerichtliche Judikatur dazu kein nahtloses Aneinanderreihen zweier Beschäftigungen, jedoch wurde eine Unterbrechungszeit von 25 Kalendertagen schon als zu lange angesehen (wenngleich das nicht als absolute Obergrenze zu betrachten ist, sondern immer auch von den Umständen des Einzelfalls abhängig ist).
Dabei handelt es sich um keine „verhältnismäßig kurze Frist“, sondern (im Falle einer Vertragslehrerin) um beinahe ein ganzes Schulsemester, also keinen mit Schulferien oder Betriebsunterbrechungen gleichzusetzenden Zeitraum.
Anmerkung:
Dass der letzte Beschäftigungsblock (nach der viermonatigen Unterbrechung) dann praktisch ununterbrochen bis zur Pensionierung gedauert , aber erst im Jahr 2003 begonnen hatte, führte erst jetzt zu dem Disput, ob für die Dauer der Gesamtbeschäftigungszeit (über 20 Jahre) die gesetzliche Abfertigung ALT zustand, was vom OGH (und den Vorinstanzen verneint wurde).