25.12.2018, 12:10
Nachfolgend eine interessante Frage eines NÖBBC Mitglieds:
Ausgangssituation
1) In einem Seminar habe ich gehört, dass im Privatvermögen sowie auch im Betriebsvermögen gem. § 20 ESTG Depotgebühren bei der Ermittlung der Einkünfte nicht abgezogen werden dürfen, weil sie mit Einkünften, auf die der besondere Steuersatz anwendbar ist, in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. à ist für mich klar
2) Dies gilt nicht für Kapitalgesellschaften, da § 12 KSTG keinen Verweis auf diese Regelung hat. à ist für mich klar
Jetzt meine Fragen betreffend Vorsteuer aus Depotgebühren
Punkt1) Darf hier auch die Vorsteuer von Depotgebühren nicht in Abzug gebracht werden. Das USTG hat keinen Verweis auf das WK-Abzugsverbot gem. § 20 Abs. 2 Z 2. Das USTG verweist nur auf § 20 Abs. 1 Z 1-5. Einen Vorsteuerausschluss kann ich auch in § 12 Abs. 3 UStG nicht erkennen.
Sind hier die Vorsteuern nun wirklich abzugsfähig oder kommt hier die Regelung des USTG zum Tragen, wonach nicht mehr als 10% für das Unternehmen ausgeführt und daher auch kein Vorsteuerabzug?
Punkt 2) Bei Kapitalgesellschaften wäre dann analog, sofern die 10% Regelung Anwendung findet, ein Vorsteuerabzug möglich, da kein ertragsteuerliches WK-Verbot vorliegt.
Hoffe es gibt eine klare Regelung für den Vorsteuerabzug, da ich nichts dazu finden kann.
Wer kann mir helfen?
Kerstin
Ausgangssituation
1) In einem Seminar habe ich gehört, dass im Privatvermögen sowie auch im Betriebsvermögen gem. § 20 ESTG Depotgebühren bei der Ermittlung der Einkünfte nicht abgezogen werden dürfen, weil sie mit Einkünften, auf die der besondere Steuersatz anwendbar ist, in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. à ist für mich klar
2) Dies gilt nicht für Kapitalgesellschaften, da § 12 KSTG keinen Verweis auf diese Regelung hat. à ist für mich klar
Jetzt meine Fragen betreffend Vorsteuer aus Depotgebühren
Punkt1) Darf hier auch die Vorsteuer von Depotgebühren nicht in Abzug gebracht werden. Das USTG hat keinen Verweis auf das WK-Abzugsverbot gem. § 20 Abs. 2 Z 2. Das USTG verweist nur auf § 20 Abs. 1 Z 1-5. Einen Vorsteuerausschluss kann ich auch in § 12 Abs. 3 UStG nicht erkennen.
Sind hier die Vorsteuern nun wirklich abzugsfähig oder kommt hier die Regelung des USTG zum Tragen, wonach nicht mehr als 10% für das Unternehmen ausgeführt und daher auch kein Vorsteuerabzug?
Punkt 2) Bei Kapitalgesellschaften wäre dann analog, sofern die 10% Regelung Anwendung findet, ein Vorsteuerabzug möglich, da kein ertragsteuerliches WK-Verbot vorliegt.
Hoffe es gibt eine klare Regelung für den Vorsteuerabzug, da ich nichts dazu finden kann.
Wer kann mir helfen?
Kerstin
Mit freundlichen Grüßen
Günter Hendrich, BÖB
Günter Hendrich, BÖB