27.09.2023, 17:15
Ich kann jetzt nur vermuten, dass hier der Kollektivvertrag für die Angestellten im Bauhauptgewerbe gemeint ist.
Als gewerberechtlicher Geschäftsführer wird ja in der Praxis eher selten jemand so tätig, dass dies die alleinige Tätigkeit ist. Eine Einstufung richtet sich im Normalfall danach, welche konkreten Verwendungen im Unternehmen überwiegend vereinbart sind.
Daher wäre eine isolierte Betrachtung als "gewerberechtlicher Geschäftsführer" problematisch.
Aber A4 hat schon eine gewisse Richtung, die man befürworten kann.
Als gewerberechtlicher Geschäftsführer wird ja in der Praxis eher selten jemand so tätig, dass dies die alleinige Tätigkeit ist. Eine Einstufung richtet sich im Normalfall danach, welche konkreten Verwendungen im Unternehmen überwiegend vereinbart sind.
Daher wäre eine isolierte Betrachtung als "gewerberechtlicher Geschäftsführer" problematisch.
Aber A4 hat schon eine gewisse Richtung, die man befürworten kann.