27.09.2023, 17:57
BFG 14.07.2023, RV/3100104/2015
§ 47 EStG 1988
So entschied das Bundesfinanzgericht:
1. Nach der Legaldefinition des § 47 Abs 2 EStG sind für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses zwei Elemente entscheidend: Einerseits die Weisungsgebundenheit und andererseits die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers.
2. Wird eine für ein Unternehmen tätige Person erfolgsunabhängig nach Stunden bezahlt, werden die Stunden vom Geschäftsführer des Unternehmens aufgezeichnet und werden die Arbeiten stets persönlich ausgeführt, so unterliegt die tätige Person der Kontrolle des Unternehmens.
3. Werden zudem die gleichen Arbeiten wie von den übrigen Arbeitnehmern verrichtet, regelmäßig Firmenfahrzeuge für den Transport verwendet und die Baustoffe und Arbeitsmittel nahezu ausschließlich vom Unternehmen zur Verfügung gestellt, ist diese Person in den geschäftlichen Organismus des Unternehmens derart eingegliedert, dass zweifelsfrei ein Dienstverhältnis vorliegt.
§ 47 EStG 1988
So entschied das Bundesfinanzgericht:
1. Nach der Legaldefinition des § 47 Abs 2 EStG sind für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses zwei Elemente entscheidend: Einerseits die Weisungsgebundenheit und andererseits die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers.
2. Wird eine für ein Unternehmen tätige Person erfolgsunabhängig nach Stunden bezahlt, werden die Stunden vom Geschäftsführer des Unternehmens aufgezeichnet und werden die Arbeiten stets persönlich ausgeführt, so unterliegt die tätige Person der Kontrolle des Unternehmens.
3. Werden zudem die gleichen Arbeiten wie von den übrigen Arbeitnehmern verrichtet, regelmäßig Firmenfahrzeuge für den Transport verwendet und die Baustoffe und Arbeitsmittel nahezu ausschließlich vom Unternehmen zur Verfügung gestellt, ist diese Person in den geschäftlichen Organismus des Unternehmens derart eingegliedert, dass zweifelsfrei ein Dienstverhältnis vorliegt.