12.11.2023, 14:36
gem. RZ 2626 ESt-RL sind diese Aufwendungen als nachträgliche Anschaffungskosten aufgeteilt auf Grund und Gebäude zu aktivieren. Eine Behandlung als Aufwand scheint damit ausgeschlossen. Diese Ansicht war eigentlich immer schon so, nur die Änderung, dass Anschlusskosten an Energieversorgungsunternehmen, die für den Anschluss an die Energieversorgung (elektrischer Strom, Ferngas, Fernwärme usw.) geleistet werden, sind als Netzbereitstellungsentgelt zu aktivieren und auf den Nutzungszeitraum (20 Jahre) verteilt abzusetzen (RZ 3125 ESt-RL), wurde durch eine Entscheidung des VwGH vorgenommen.