11.12.2023, 19:03
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 11.12.2023, 19:46 von Otto Deweis-Weidlinger.)
Hallo,
gemäß den EStR 2000 des Bundesministeriums für Finanzen (obwohl sie nicht verpflichtend sind), findet sich in RZ 2186 (6.4.1.5.2 Anschaffungsnebenkosten) folgende Regelung:
Die Montage- und Anschlusskosten sind aktivierungspflichtig, selbst wenn sie durch Eigenleistungen im Unternehmen entstehen. Der Begriff "Montagekosten" ist weit gefasst und umfasst alle Ausgaben, die bei der Installation einer Anlage erforderlich sind. Dazu gehören beispielsweise Kosten für notwendiges Zubehör, Änderungen an anderen Maschinen sowie alle damit verbundenen Baumaßnahmen. Dies bedeutet, dass Aufwendungen wie das Abreißen und Wiederherstellen von Mauern ebenfalls aktivierungspflichtig sind. (vgl. https://findok.bmf.gv.at/findok?executio...Headline15)
6.21.2.2 Abbruchkosten und Restbuchwert von Gebäuden
RZ 2618
Abbruch eines abbruchreifen Gebäudes: Abbruchkosten bzw. Restbuchwert gehören mit dem Kaufpreis zu den Anschaffungskosten des Grund und Bodens (VwGH 18.05.1962, 2221/61). Abbruchreif ist ein Gebäude, wenn es aus objektiven wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht sinnvoll saniert werden kann (vgl. VwGH 27.04.2005, 2000/14/0110).
Abbruch eines noch verwendbaren Gebäudes, wobei es unbeachtlich ist, ob das Gebäude in Abbruchabsicht erworben wurde oder nicht, oder ob der Abbruch in der Absicht einer Neuerrichtung eines Gebäudes erfolgt oder zur Herstellung eines unbebauten Grundstückes dient: Abbruchkosten und Restbuchwert sind sofort (im Wirtschaftsjahr des Beginns der Abbrucharbeiten) abzugsfähig (VwGH 27.11.2014, 2011/15/0088; VwGH 24.06.2010, 2008/15/0179; VwGH 25.1.2006, 2003/14/0107; siehe auch Rz 6418a).
(vgl. https://findok.bmf.gv.at/findok?executio...7230df1451)
Basierend auf diesen EStR als Aufwand abzugsfähig - aber vermutlich kommt es auf den Einzelfall an.
Literatur zu diesem Thema:
Brein/Denk, Bilanzierung 2023, 19. Aufl. (2022), Seite 58f.
Inzinger/Reinold in Kohler/Wakounig/Berger/Aumayr/Reinold, Steuerleitfaden zur Vermietung, 10. Aufl. (2021), Seite 63f.
gemäß den EStR 2000 des Bundesministeriums für Finanzen (obwohl sie nicht verpflichtend sind), findet sich in RZ 2186 (6.4.1.5.2 Anschaffungsnebenkosten) folgende Regelung:
Die Montage- und Anschlusskosten sind aktivierungspflichtig, selbst wenn sie durch Eigenleistungen im Unternehmen entstehen. Der Begriff "Montagekosten" ist weit gefasst und umfasst alle Ausgaben, die bei der Installation einer Anlage erforderlich sind. Dazu gehören beispielsweise Kosten für notwendiges Zubehör, Änderungen an anderen Maschinen sowie alle damit verbundenen Baumaßnahmen. Dies bedeutet, dass Aufwendungen wie das Abreißen und Wiederherstellen von Mauern ebenfalls aktivierungspflichtig sind. (vgl. https://findok.bmf.gv.at/findok?executio...Headline15)
6.21.2.2 Abbruchkosten und Restbuchwert von Gebäuden
RZ 2618
Abbruch eines abbruchreifen Gebäudes: Abbruchkosten bzw. Restbuchwert gehören mit dem Kaufpreis zu den Anschaffungskosten des Grund und Bodens (VwGH 18.05.1962, 2221/61). Abbruchreif ist ein Gebäude, wenn es aus objektiven wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht sinnvoll saniert werden kann (vgl. VwGH 27.04.2005, 2000/14/0110).
Abbruch eines noch verwendbaren Gebäudes, wobei es unbeachtlich ist, ob das Gebäude in Abbruchabsicht erworben wurde oder nicht, oder ob der Abbruch in der Absicht einer Neuerrichtung eines Gebäudes erfolgt oder zur Herstellung eines unbebauten Grundstückes dient: Abbruchkosten und Restbuchwert sind sofort (im Wirtschaftsjahr des Beginns der Abbrucharbeiten) abzugsfähig (VwGH 27.11.2014, 2011/15/0088; VwGH 24.06.2010, 2008/15/0179; VwGH 25.1.2006, 2003/14/0107; siehe auch Rz 6418a).
(vgl. https://findok.bmf.gv.at/findok?executio...7230df1451)
Basierend auf diesen EStR als Aufwand abzugsfähig - aber vermutlich kommt es auf den Einzelfall an.
Literatur zu diesem Thema:
Brein/Denk, Bilanzierung 2023, 19. Aufl. (2022), Seite 58f.
Inzinger/Reinold in Kohler/Wakounig/Berger/Aumayr/Reinold, Steuerleitfaden zur Vermietung, 10. Aufl. (2021), Seite 63f.