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KV Anpassung AKÜ in die Metallindustrie
#6
Im Kollektivvertrag AKÜ beschreibt der Anhang II die hier relevante Regelung:

Bei jeder Erhöhung der in Abschnitt IX/1 angeführten Mindestlöhne sind die im Dienstvertrag vereinbarten Grundlöhne (nicht aber Überlassungslöhne) um jenen Euro- bzw. Cent-Betrag zu erhöhen, um den die entsprechende Beschäftigungsgruppe gem. Abschnitt IX/1 erhöht wurde.

Für die Zeit ab 1.11.2023 bedeutet dies:

Wir haben einen KV-Lohn AKÜ (geht aus der Fallschilderung leider nicht hervor) und wir haben einen KV-Lohn EMI (den man auch noch der Höhe nach feststellen müsste), der um den Referenzzuschlag erhöht wurde. Der höhere der beiden Werte "zieht" und das wird wohl der (neue) KV-Lohn EMI sein, der um den Referenzzuschlag zu erhöhen ist. Nachdem der Grundlohn im KV EMI erhöht wurde, bedeutet dies grundsätzlich, dass nun der "Überlassungslohn" (also jener Lohn, der sich am KV des Beschäftigers plus Referenzzuschlägen orientiert) steigt.

Ob nun - also zum 1.11.2023 - eine vorhandene Überzahlung aufgesogen werden darf oder nicht, das hängt von der getroffenen Vereinbarung ab. Dazu kann ich von außen leider nichts sagen bzw. müsste ich darüber spekulieren, wie die Vereinbarung der Überzahlung getroffen wurde (also wie die konkrete Textierung dazu lautet) und was der konkrete Parteiwille auch in Anbetracht des Überlassungszieles (also des Beschäftigers war). Wie gesagt: das muss ich dann leider auslassen und müsste man das in einer Beratung wohl im Detail erörtern, da dies tatsächlich kniffelig sein könnte. Da möchte ich der auskunftgebenden Stelle auch nichts unterstellen.

Aber grundsätzlich muss ich - wenn ich in die Metallindustrie überlasse - eine vereinbarte Überzahlung per 1.11.2023 nicht zwingend aufrecht erhalten.  Die Aufrechterhaltungsklausel betrifft den KV Metallindustrie, aber nicht die überlassenen Arbeiter:innen. Die orientieren sich am Mindest-KV plus den Referenzzuschlägen und das war es. Und die meisten sind ja mit Beschäftiger-KV und Referenzzuschlag entlohnt und freuen sich nun über eine Steigerung. Ein Aufrechterhalten der Überzahlung wird dann aber wohl eher freiwillig sein oder aufgrund einer Betriebsübung gewachsen. So kann es also sein, dass in Ihrem Fall - da kenne ich aber das Zahlenwerk in Ihrem Fall im Detail zu wenig -  per 1.11.2023 keine Erhöhung weitergegeben werden muss, weil die Anhebung des "Überlassungslohnes" (Beschäftiger-KV plus Referenzzuschlag) mit der Überzahlung aufgerechnet werden kann.


Für die Zeit ab dem 1.1.2024 müsste man dann klären, wie hoch die tatsächliche Überzahlung per 31.12.2023 war (was davon abhängt, wie man die vorige Frage dann rechtlich beurteilt, was - wie erwähnt - eine Vereinbarungsinterpretation voraussetzt und keine Standardauslegung ist). Diese Überzahlung in "Euro-Cent", die da Bestand hatte, bleibt auch aufrecht. Allerdings: wenn der KV-Lohn AKÜ mit dem Datum 1.1.2024 steigt und aber der KV-Lohn des Beschäftigers plus Referenzzuschlag das höhere Entgelt ist, steht auch hier in Wahrheit nicht fest, ob es dann mehr Geld für den Arbeitnehmer geben muss.

Normalerweise hat man zwei Werte:

1. KV-Lohn Überlasser

2. KV-Lohn Beschäftiger plus Referenzzuschlag


Dann kommt manchmal noch folgende Größe dazu:

Istlohn

Der höhere der drei Werte zieht dann "normalerweise".

Die Differenz zwischen KV-Lohn Überlasser und dem Istlohn bezeichnen wir dann als Überzahlung. Wenn der KV-Lohn des Überlassers steigt, so bleibt die Überzahlung aufrecht. Wenn aber der KV-Lohn Beschäftiger (plus Referenzzuschlag) dann noch immer höher ist als der Istlohn, der aus KV-Lohn AKÜ plus Überzahlung gebildet wurde, dann erhöht sich mit 1.1.2024 nichts (Günstigkeitsvergleich).

Wenn aber vereinbart wurde, dass ein bestimmter Betrag X als freiwillige Überzahlung grundsätzlich gewährt wird und aufrecht erhalten bleibt, dann steigt auch der Istlohn (der steigt dann eventuell schon mit 1.11.2023, abhängig von der getroffenen Vereinbarung).

Fazit: Man müsste nun in Ihrem Fall die Zahlen aufdröseln und die getroffene Vereinbarung hinterfragen, um dann zu einem tragfähigen Ergebnis zu kommen. Es tut mir auch leid, dass es auf diese Frage keine einfache Antwort gibt. Ich habe mich bemüht, die Varianten und Überlegungen aufzuzeigen, die durchaus komplex sind. Aber da ist dann meine Mission auch schon wieder beendet, weil man sich das dann weiterführend in einer Beratung anschauen müsste, um zu einem gesicherten Ergebnis zu kommen. Und mehr Zeit kann ich leider jetzt hierfür nicht mehr investieren in diesem Forum, aber andere User:innen sind herzlich eingeladen, sich auch dazu einzubringen.
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RE: KV Anpassung AKÜ in die Metallindustrie - von Wilhelm Kurzböck - WIKU - 13.12.2023, 18:53

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