22.12.2023, 11:00
Es sind in der Tat sämtliche geleisteten und fortbezahlten Stunden in die WR-Berechnung einzubeziehen, also nicht nur die geleisteten Überstunden, sondern auch jene, die man nach dem Entgeltsausfallsprinzip fortbezahlt, was im Bau bei den Arbeitern ja "nur" bei Feiertag und Krankenstand im Wesentlichen vorkommt, weil der Urlaub nach dem BUAG beurteilt wird, der das Entgeltsausfallsprinzip nicht kennt.