28.12.2023, 14:57
Ich versuche mal mein Verständnis Ihrer Frage kurz wiederzugeben:
Sie möchten wissen, ob im Rahmen des Feiertagsentgelts auch die Schichtzulage für die zweite Schicht einzubeziehen ist.
Wenn die Arbeit an einem gesetzlichen Feiertag ausfällt, so gebührt nach dem Arbeitsruhegesetz das Feiertagsentgelt, welches den Entgeltsausfall zu erfassen hat. Dabei gibt es praktisch gesehen zwei Zugänge:
1. Ermittlung des ausfallenden Entgelts nach dem "Realitätsprinzip" ==> man weiß genau, was ausfallen wird (zB. aufgrund von fix eingeplanten Diensten) und kann daher das Entgeltsausfallsprinzip insoweit sehr genau ermitteln
2. Ermittlung des ausfallenden Entgelts nach dem "Durchschnittsprinzip" ==> hierzu bestimmt der anzuwendende Kollektivvertrag mitunter den Durchschnittszeitraum sowie die Art, wie man den Durchschnitt ermitteln soll (also zB die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Entgeltsbestandteil als regelmäßig anzusehen ist). Schweigt der Kollektivvertrag dazu, so meint die Judikatur, dass man grundsätzlich einen Jahresbetrachtungszeitraum (12 Monate) heranzieht, um zu ermitteln, ob ein Entgelt regelmäßig angefallen ist oder nicht. Bei Überstunden hingegen sieht die Judikatur den 3-Monate-Zeitraum, es sei denn, es liegen saisonelle Schwankungen vor.
Wenn Sie schreiben "zusätzlich zu den Schnitten", dann wird das mit Sicherheit seinen Grund haben, den ich aber von außen nicht (er)kennen kann. So kann es zB sein, dass die Arbeit im Rahmen der zweiten Schicht nur ausnahmsweise geleistet wird (also nicht regelmäßig, sondern zB aushilfsweise). In diesem Fall sehe ich die Schichtzulage NICHT im Feiertagsentgelt, weil ja das Durchschnittsprinzip zur Anwendung gelangt, dem auch die Regelmäßigkeitsprüfung vorab zugrunde liegt. Eine Kombination aus Durchschnittsprinzip und Realitätsprinzip lehnt der OGH ab. Er meint sinngemäß, dass das Ermitteln des Entgeltsausfallsprinzip niemals ganz korrekt sein kann und dass man maximal "so nahe wie möglich" hingelangen kann.
Wird hingegen die zweite Schicht regelmäßig geleistet, so sehe ich die Einbeziehung dieser Zulage in die "Schnitte", weil die Schichtarbeit ja auch im Sinne des Art. XVI Punkt 4, auf den Artikel XVII Punkt 11 verweist (den man bedenkenlos auch auf das Feiertagsentgelt anwenden kann).
Sie möchten wissen, ob im Rahmen des Feiertagsentgelts auch die Schichtzulage für die zweite Schicht einzubeziehen ist.
Wenn die Arbeit an einem gesetzlichen Feiertag ausfällt, so gebührt nach dem Arbeitsruhegesetz das Feiertagsentgelt, welches den Entgeltsausfall zu erfassen hat. Dabei gibt es praktisch gesehen zwei Zugänge:
1. Ermittlung des ausfallenden Entgelts nach dem "Realitätsprinzip" ==> man weiß genau, was ausfallen wird (zB. aufgrund von fix eingeplanten Diensten) und kann daher das Entgeltsausfallsprinzip insoweit sehr genau ermitteln
2. Ermittlung des ausfallenden Entgelts nach dem "Durchschnittsprinzip" ==> hierzu bestimmt der anzuwendende Kollektivvertrag mitunter den Durchschnittszeitraum sowie die Art, wie man den Durchschnitt ermitteln soll (also zB die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Entgeltsbestandteil als regelmäßig anzusehen ist). Schweigt der Kollektivvertrag dazu, so meint die Judikatur, dass man grundsätzlich einen Jahresbetrachtungszeitraum (12 Monate) heranzieht, um zu ermitteln, ob ein Entgelt regelmäßig angefallen ist oder nicht. Bei Überstunden hingegen sieht die Judikatur den 3-Monate-Zeitraum, es sei denn, es liegen saisonelle Schwankungen vor.
Wenn Sie schreiben "zusätzlich zu den Schnitten", dann wird das mit Sicherheit seinen Grund haben, den ich aber von außen nicht (er)kennen kann. So kann es zB sein, dass die Arbeit im Rahmen der zweiten Schicht nur ausnahmsweise geleistet wird (also nicht regelmäßig, sondern zB aushilfsweise). In diesem Fall sehe ich die Schichtzulage NICHT im Feiertagsentgelt, weil ja das Durchschnittsprinzip zur Anwendung gelangt, dem auch die Regelmäßigkeitsprüfung vorab zugrunde liegt. Eine Kombination aus Durchschnittsprinzip und Realitätsprinzip lehnt der OGH ab. Er meint sinngemäß, dass das Ermitteln des Entgeltsausfallsprinzip niemals ganz korrekt sein kann und dass man maximal "so nahe wie möglich" hingelangen kann.
Wird hingegen die zweite Schicht regelmäßig geleistet, so sehe ich die Einbeziehung dieser Zulage in die "Schnitte", weil die Schichtarbeit ja auch im Sinne des Art. XVI Punkt 4, auf den Artikel XVII Punkt 11 verweist (den man bedenkenlos auch auf das Feiertagsentgelt anwenden kann).