02.01.2024, 19:59
Eines vorweg: in der Ausgabe Nr. 1/2024 der WIKU Personal aktuell folgt ein ganz ausführlicher Artikel, der sich mit sehr vielen Aspekten der Änderungen, die per 1.1.2024 in Kraft treten sowie den Auswirkungen auf die Praxis, befasst.
Wenn der Beginn der Altersteilzeit mit einer schlichten KV-Erhöhung zusammenfällt, so ist gegenüber dem AMS von den Werte der davor gelegenen 12 Kalendermonaten auszugehen, weil KV-Erhöhungen pauschal durch den Tariflohnindex abgegolten. In der Lohnverrechnung hingegen schlägt die Erhöhung sogleich durch. Dadurch entsteht leider eine betragliche "Schere" zwischen den Werten, die möglicherweise bei der nächsten Erhöhung, die auf eine Vorrückung oder Umgruppierung zurückzuführen ist (falls eine solche überhaupt noch stattfindet), zumindest vorübergehend beseitigt wird.
Wenn der Beginn der Altersteilzeit mit einer vorrückungsbedingten Erhöhung oder einer umgruppierungsbedingten Erhöhung zusammenfällt, dann erfolgt nicht nur im Lohn die Erhöhung, sondern auch die Aufwertung gegenüber dem AMS. Diese Erhöhung wirkt sich also sofort auch auf die AMS-Leistung Altersteilzeitgeld aus. Fallen KV-Erhöhung und Vorrückung zusammen mit dem Beginn der Altersteilzeit zusammen, so dürfen gegenüber dem AMS sogleich die aufgewerteten Werte gemeldet werden und die betragliche Schere unterbleibt vorläufig. Wobei dies auch ein wenig davon abhängig ist, was man im Altersteilzeitvertrag konkret vereinbart hat in Bezug auf die Berechnung des Lohnausgleichs. Wurde dort festgelegt, dass der Lohnausgleich nach den Regelungen des § 27 AlVG ermittelt wird, dann sollte die Schere hier NULL sein.
Im Falle einer freiwillig gewährten Erhöhung haben wir ab Jänner 2024 die Krux, dass sich hier eine sehr unangenehme Schere auf Dauer auftut, weil das AMS damit nichts mehr zu tun haben möchte (laut Gesetzestext ist bei geblockter Altersteilzeit eine freiwillige Erhöhung nach wie vor "ATZG-relevant", jedoch stuft das AMS dies als Versehen ein und verneint - obwohl es ausdrücklich im Gesetz anders steht - die Wirksamkeit freiwilliger Erhöhungen). Bei kontinuierlicher ATZ haben wir jedenfalls seit 1.1.2024 zwar die Erhöhung im Lohn, aber keine Erhöhung mehr beim Altersteilzeitgeld. Das bedeutet, dass dann - wenn man "freiwillig" erhöht hat - eine "doppelte LV" Einzug hält: und zwar eine für das Altersteilzeitgeld (AMS) und eine für die reelle Lohnverrechnung. Eine Dauerschere, die - wenn sie einmal eröffnet wird - für gehörig Verwirrung sorgen wird.
Gibt man als Arbeitgeber:in freiwillig den Erhöhungsbetrag eines Biennalsprungs oder einer Vorrückung an den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin weiter, obwohl dies möglicherweise im Einzelfall aufgrund einer kräftigen Überzahlung nicht erforderlich wäre, so stellt dies eine vom Kollektivvertrag veranlasste Erhöhung dar (wird also nicht als freiwillig gewertet). Das konnte ich recherchieren und habe das auch insoweit im Artikel schon berücksichtigen können.
Ich hoffe, dass ich mit dieser Rückmeldung zumindest eine kleine Hilfestellung leisten konnte.
Wenn der Beginn der Altersteilzeit mit einer schlichten KV-Erhöhung zusammenfällt, so ist gegenüber dem AMS von den Werte der davor gelegenen 12 Kalendermonaten auszugehen, weil KV-Erhöhungen pauschal durch den Tariflohnindex abgegolten. In der Lohnverrechnung hingegen schlägt die Erhöhung sogleich durch. Dadurch entsteht leider eine betragliche "Schere" zwischen den Werten, die möglicherweise bei der nächsten Erhöhung, die auf eine Vorrückung oder Umgruppierung zurückzuführen ist (falls eine solche überhaupt noch stattfindet), zumindest vorübergehend beseitigt wird.
Wenn der Beginn der Altersteilzeit mit einer vorrückungsbedingten Erhöhung oder einer umgruppierungsbedingten Erhöhung zusammenfällt, dann erfolgt nicht nur im Lohn die Erhöhung, sondern auch die Aufwertung gegenüber dem AMS. Diese Erhöhung wirkt sich also sofort auch auf die AMS-Leistung Altersteilzeitgeld aus. Fallen KV-Erhöhung und Vorrückung zusammen mit dem Beginn der Altersteilzeit zusammen, so dürfen gegenüber dem AMS sogleich die aufgewerteten Werte gemeldet werden und die betragliche Schere unterbleibt vorläufig. Wobei dies auch ein wenig davon abhängig ist, was man im Altersteilzeitvertrag konkret vereinbart hat in Bezug auf die Berechnung des Lohnausgleichs. Wurde dort festgelegt, dass der Lohnausgleich nach den Regelungen des § 27 AlVG ermittelt wird, dann sollte die Schere hier NULL sein.
Im Falle einer freiwillig gewährten Erhöhung haben wir ab Jänner 2024 die Krux, dass sich hier eine sehr unangenehme Schere auf Dauer auftut, weil das AMS damit nichts mehr zu tun haben möchte (laut Gesetzestext ist bei geblockter Altersteilzeit eine freiwillige Erhöhung nach wie vor "ATZG-relevant", jedoch stuft das AMS dies als Versehen ein und verneint - obwohl es ausdrücklich im Gesetz anders steht - die Wirksamkeit freiwilliger Erhöhungen). Bei kontinuierlicher ATZ haben wir jedenfalls seit 1.1.2024 zwar die Erhöhung im Lohn, aber keine Erhöhung mehr beim Altersteilzeitgeld. Das bedeutet, dass dann - wenn man "freiwillig" erhöht hat - eine "doppelte LV" Einzug hält: und zwar eine für das Altersteilzeitgeld (AMS) und eine für die reelle Lohnverrechnung. Eine Dauerschere, die - wenn sie einmal eröffnet wird - für gehörig Verwirrung sorgen wird.
Gibt man als Arbeitgeber:in freiwillig den Erhöhungsbetrag eines Biennalsprungs oder einer Vorrückung an den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin weiter, obwohl dies möglicherweise im Einzelfall aufgrund einer kräftigen Überzahlung nicht erforderlich wäre, so stellt dies eine vom Kollektivvertrag veranlasste Erhöhung dar (wird also nicht als freiwillig gewertet). Das konnte ich recherchieren und habe das auch insoweit im Artikel schon berücksichtigen können.
Ich hoffe, dass ich mit dieser Rückmeldung zumindest eine kleine Hilfestellung leisten konnte.